Lanndkreis Lanshut (11.08.2017) Die alte Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) aus dem Jahre 2002 hatte zu viele Ausnahmen und hat das gesteckte Ziel der stofflichen Verwertung nicht erfüllt. Angesichts knapper werdender Rohstoffe und entsprechenden Vorgaben aus der Europäischen Union hat die Bundesregierung nun nachgebessert und eine neue GewAbfV verabschiedet. Sie trat zum August in Kraft und lässt kaum Ausnahmen mehr zu.
Seit dem 1. August müssen Altpapier und Kartonagen, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und weitere hausmüllähnliche Abfälle getrennt gesammelt werden. Eine vermischte Erfassung und nachträgliche Sortierung ist nicht mehr erlaubt. Die Bundesregierung möchte damit die stoffliche Verwertung (Recycling) deutlich erhöhen. Nur durch die getrennte Erfassung kann auch eine anschließende hochwertige stoffliche Verwertung sichergestellt werden.
Ausnahmen sind unter anderem nur möglich, wenn im Einzelfall nicht genug Platz oder zu geringe Mengen anfallen. Diese Ausnahmen dürften aber für die oben genannten Abfälle kaum greifen. Schließlich wird die Abfalltrennung auch von jedem privaten Haushalt verlangt und es stehen für die Betriebe entsprechende Erfassungssysteme zur Verfügung.
Das Landratsamt Landshut, Sachgebiet Abfallwirtschaft, empfiehlt daher den betroffenen Anfallstellen dringend, sich umgehend mit den privaten Entsorgern in Verbindung zu setzen um praktikable Lösungen gemeinsam zu erarbeiten. Die private Entsorgungswirtschaft bietet für die jeweiligen Platzverhältnisse passende Behälterlösungen an, so dass die getrennte Erfassung auch bei beengten Verhältnissen möglich sein sollte.
Die Verordnung regelt die getrennte Erfassung für gewerbliche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle. Unter gewerblichen Siedlungsabfällen werden praktisch alle Abfälle verstanden, die von ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Die Verordnung gilt nicht nur für Gewerbebetriebe, sondern auch für die Industrie und öffentliche und private Einrichtungen und die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Neu ist auch die Regelung, dass Sortierkosten, die durch einen selektiven Rückbau vermieden werden können, für die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht mehr betrachtet werden dürfen. Faktisch ist damit der selektive Rückbau nun der Regelfall. Hinzu kommen nun auch umfangreiche Dokumentationspflichten. Alle Abfallerzeuger müssen die getrennte Erfassung mit Lageplänen, Lichtbildern und praxisüblichen Belegen wie Wiegescheine und Rechnungen belegen. Angesichts der Tatsache, dass es sich „nur“ um hausmüllähnliche Abfälle handelt, sind die Dokumentationspflichten sehr umfangreich und streng. Die Recyclingquote dieser Abfälle soll drastisch erhöht werden.
Davon unabhängig wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Pflichten zur getrennten Erfassung durch die bestehenden Rücknahmegesetze weiterhin zu beachten sind. Entsprechend müssen Verpackungen, Akkus und Batterien, Elektroaltgeräte, Getriebe- und Maschinenöle sowie spezielle Lösungsmittel unabhängig weiterhin getrennt erfasst und verwertet werden.
Das Landratsamt Landshut steht den betroffenen Unternehmen gerne beratend zur Seite – Ansprechpartner ist in diesem Bereich Josef Bauer, Tel. 0871/408-3118.