Landshut (26.02.2018) Zum Nachprüfungsantrag Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung des Verwaltungssenates der Stadt Landshut vom 31.01.2018 wegen der Erhöhung der Aufwandsentschädigungen - den die vier Neu-Stadträte der CSU/JL Maximilian Götzer, Philipp Wetzstein, Karina Habereder und Getraud Rößl stellten - nahm die Regierung von Niederbayern in wie folgt an die Stadt Stellung:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
wir kommen auf lhr Schreiben vom 14.02.2018 zurück, worin Sie um rechtsaufsichtliche Prüfung des Nachprüfungsantrages Nr. 650 zu Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung des Venaraltungssen- ats der Stadt Landshut bitten. Aus unserer Sicht bestehen gravierende Bedenken, den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Die formellen Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO, insbesondere die Einhaltung des Quorums, sind erfüllt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung auch gegen den Willen einer ablehnend eingestellten Ausschussmehrheit zu einer Behandlung auf die Zuständigkeitsebene des Plenums zu transferieren. Eine Beschränkung der ,,Nachprüfung" auf den sachlichen lnhalt einer Ausschussentscheidung sieht das Gesetz dabei nicht vor. Vielmehr geht nach Antragstellung die Zuständigkeit zur Sachentscheidung vollständig kraft Gesetzes auf den Stadtrat über.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Venaraltungssenat als vorberatender Ausschuss tätig wird, für den die Nachprüfung nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO nicht zur Anwen- dung käme. Die Zuständigkeit des Verwaltungssenats als'vorberatender Ausschuss ist in Nr. 17 der Anlage 1 zur Geschäftsordnung klar geregelt: ,,wohnungspolitische Fragen und die damit verbundenen Probleme". Dies ist hier ersichtlich nicht gegeben
lnhaltlich erscheinen die Zweifel der Antragsteller.an der Zuständigkeit des Venrualtungssenats zur Behandlung der Anträge 625 und 635 begründet: Die Zuständigkeit als beschließender Aus- schuss nach Nr. 17.1 Buchst. k der Anlage 1 zur Geschäftsordnung - Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben - setzt eine Entscheidung des insoweit unstrittig zuständigen Stadtrats über die Anderung der maßgeblichen Satzung voraus. Eine solche liegt nicht vor. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob bei der ,,Genehmigung zur Verpflichtung wiederkehrender Leistungen von mehr als 30.000 Euro bis 300.000 Euro im Jahr" allein auf die Differenz zwischen der geplanten und der bisherigen Aufwandsentschädigung abgestellt werden kann und nicht auf die Gesamtsumme, die nach der Vormerkung der Stadt Landshut bei 494.000 Euro liegen 'würde. Dann wäre Nr. 17.1 Buchst. k der Anlag e 1 zur Geschäftsordnung gar nicht einschlägig.
Unabhängig davon erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass der unbestreitbar enge Sachzusammenhang zwischen der Anderung der Satzung und den damit verbundenen überplanmäßigen Ausgaben nahelegen könnte, die beantragte Anderung der Aufwandsentschädigungssatzung und die damit einhergehende Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben ohnehin einheitlich im Plenum behandeln zu lassen. Der Stadtrat kann im Einzelfall Angelegenheiten, die - tatsächlich - in den Aufgabenbereich beschließender Ausschüsse fallen, nach h.M. auch ohne Anderung der Geschäftsordnung wieder an sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Nitsche
Leitende Regierungsdirektorin
Regierung von Niderbayern