Landshut (23.10.20189) CSU-Fraktionschef Rudolf Schnur will per Antrag an die Stadt möglichst rasch in Erfahrung bringen bzw. dass umgehend von der Stadtverwaltung geprüft wird, ob und gegebenenfalls welche im Stadtgebiet befindlichen Liegenschaften (Baugrundstücke) des Bundes zu welchen - stark verbiligten - Konditionen für den Wohnungsbau zu erwerben sind.
Schnur begründet seinen Antrag wir folgt mit Verweis auf eine "Neue Verbilligungsrichtlinie für Bundesliegenschaften" - Ein Auszug aus der Darstellung des Bay. Städtetages: „Verbilligte Grundstücke der BImA für den Wohnungsbau. Die neue Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben regelt die Einzelheiten zum kommunalen Erstzugriff sowie zu den Verbilligungsmöglichkeiten von entbehrlichen Liegenschaften des Bundes insbesondere für den Wohnungsbau. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags hat am 26. September 2018 eine aktualisierte „Richtlinie der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR 2018)“ beschlossen. Die VerbR 2018 gilt mit Blick auf das ab 1. Januar 2018 geltende Haushaltsgesetz für alle Verkaufsfälle des Jahres 2018, somit sowohl für noch in der Verhandlung befindliche Verkaufsgeschäfte als auch für bereits durch notarielle Beurkundung abgeschlossene Fälle.
Die neue Verbilligungsrichtlinie erweitert die Erstzugriffsoption sowie den Kaufpreisabschlag auf sämtliche entbehrliche Liegenschaften des Bundes. Bisher bezogen sich diese Vergünstigungen außerhalb des sozialen Wohnungsbaus nur auf Konversionsgrundstücke.
Darüber hinaus wurde die Begrenzung des Kaufpreisabschlags auf 50 Prozent bzw. auf 80 Prozent des Kaufpreises einer Liegenschaft aufgehoben. Deshalb kann es in Einzelfällen zu einer „100-Prozent-Verbilligung“ kommen.
Der gutachterlich ermittelte Kaufpreis des Grundstücks stellt dabei die Grenze der Verbilligung dar. Die Abschläge betragen allgemein bis zu 350.000 Euro pro Kaufvertrag, im Falle der Nutzung für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden bis zu 500.000 Euro pro Kaufvertrag und für die Nutzung zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus 25.000 Euro je neu geschaffene geförderte Wohnung.
Schließlich erlaubt die neue Verbilligungsrichtlinie die vollständige oder teilweise Weiterveräußerung eines verbilligt erworbenen Grundstücks an private Dritte, ohne dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Verbilligung besteht. Voraussetzung ist, dass die Verbilligung und die Zweckbindung an den privaten Dritten weitergereicht werden. ...“
gez.
Für die CSU-Fraktion:
Rudolf Schnur, Vorsitzender