Landshut - pm (28.10.2020) Zum heutigen Umweltsenat (16 Uhr, Bernlochnersaal) stellen die ÖDP Stadträte Elke März-Granda und Stefan Müller-Kroehling einen Dringlichkeitsantrag zu den Rodungsarbeiten im Metzental: „Die Stadt Landshut möge den Einschlag im Metzental umgehend stoppen bzw. sich bei den beteiligten Behörden für die Einstellung unverzüglich einsetzen.“
Vor der Wiederaufnahme einer Maßnahme ist sicherzustellen, dass der Erhalt des Landschaftsbildes in diesem für das städtische Naturerleben wichtigen Wald zuverlässig gewährleistet und dem Eigenanspruch der Stadt Landshut als Biodiversitätskommune und diesbezüglichen stadtplanerischen Beschlüssen und Zielen ausreichend Rechnung getragen wird.
Hierfür sind die nötigen Grundlagen wie insbesondere ein qualifiziertes Baumgutachten, das die Angemessenheit des Eingriffs und seine Verträglichkeit mit den Zielen der Stadtentwicklung fachlich fundiert herleitet, einzuholen.
Dabei sind auch der Artenschutz nach § 44 und der Biotopschutz nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz in diesem kartierten Biotop und nachgewiesenen Lebensraum streng geschützter Arten (Grünspecht, Schlingnatter, Fledermäuse) ausreichend zu erheben, dokumentieren und prüfen.
Begründung
Die Notwendigkeit ergibt sich aus der drohenden und irreversiblen massiven Beeinträchtigungen dieses geplanten Schutzgebietes durch einen Eingriff, der in dieser Form und Tragweite nicht absehbar war und weder den fachlichen Standards der Baumbegutachtung und Baumpflege noch den Zielen der Stadt in Bezug auf Biodiversität und Landschaftsschutz entspricht. Er entspricht ferner nicht den Vorgaben des Bayerischen Naturschutzrechts und Bundesnaturschutzrechts, insbesondere § 14 und § 15 BNatschG zu den Eingriffen.
Da den Behörden keine belastbaren, hinreichend detaillierten Gutachten vorgelegen haben, erfolgte die Bewertung der Angemessenheit und Zulässigkeit der Maßnahme ohne ausreichende Grundlagen. Es bestehen erhebliche und begründete Zweifel der Anwohner und weiterer besorgter Bürger an der Angemessenheit des Eingriffs und Befürchtungen über seine Auswirkungen auf diesen Wald und seine Wohlfahrtswirkungen für das angrenzende Stadtviertel.
Die Zuständigkeit der Stadt auch im eigenen Wirkungskreis ergibt sich aus ihrem Anspruch als Biodiversitätskommune und weiteren Beschlüssen, die auf den Erhalt der Biodiversität im Stadtgebiet abzielen, sowie aus dem Beschluss, dieses und vergleichbare Gebiete stadtplanerisch zu sichern, dem anzustrebenden Erhalt des Landschaftsbildes und des Waldes als Erholungsraum, sowie weiterer stadtplanerischer Belange.