Ab Montag, 29.Dezember, begann in Deutschland der Verkauf von Feuerwerkskörpern (Klasse II) verschiedenster Art. Vergleichsweise niedrige Preise für Raketen und Böller, vor allem in Tschechien, verleiten viele dazu, sich für den Silvesterabend reichlich einzudecken, ohne an die Konsequenzen zu denken.
Wie bereits in den vergangen Jahren werden Bundes- und Landespolizei, sowie Einheiten des Zolls vermehrt mit der Einfuhr von unerlaubten Feuerwerkskörpern konfrontiert.
Die im benachbarten Ausland angebotenen Feuerwerkskörper werden oft auf sog. Vietnamesenmärkten gekauft und im Fahrgastraum oder im Kofferraum transportiert.
Entsprechen diese zudem nicht den deutschen Sicherheitsrichtlinien, ist die Einfuhr nach Deutschland nicht erlaubt. Wer diese Gegenstände dennoch mit nach Deutschland bringt, verstößt meist gegen verschiedene Vorschriften und macht sich strafbar. Der vermeintlich kostengünstige Kauf kann im Nachhinein sehr teuer werden.
Die ungeprüfte Pyrotechnik ist nicht nur verboten, sondern vor allem gefährlich! Die Risiken sind extrem, mangelhafte Verarbeitung und die Verwendung von Industriesprengstoff können selbst bei umsichtiger Anwendung schwerste Verletzungen zur Folge haben. Denn: Nicht zugelassene Feuerwerkskörper sind oft sehr empfindlich gegen Reibung, statische Aufladung und Erschütterungen. Zerfetzte und abgetrennte Finger und Hände infolge des Umgangs mit derartigen Böllern sind keine Seltenheit.
Legale Böller durchlaufen ein aufwändiges Prüfverfahren bei der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) oder einer anderen benannten Stelle innerhalb Europas. Als äußerliches Zeichen werden diese Feuerwerkskörper nach erfolgreicher Prüfung mit einen CE-Zeichen und einer Registriernummer und zusätzlich mit einer Identifikationsnummer versehen. Noch bis 2017 findet sich auch noch die BAM-Zulassungsnummer auf der äußeren Hülle.
Die Einfuhr nicht entsprechend gekennzeichneter pyrotechnischer Gegenstände durch Privatpersonen stellt in Deutschland ein Vergehen nach dem Sprengstoffgesetz dar. Die Strafandrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Der Transport dieser nicht zugelassenen Böller in einem Kraftfahrzeug stellt meist einen Verstoß gegen das Gefahrgutrecht dar und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Aufgrund des Bußgeldkatalogs für Gefahrgut der Zentralen Bußgeldstelle haben die verschiedenen Verantwortlichen - möglich sind hier Besitzer, Verlader, Fahrzeugführer - Bußgelder zwischen 100 und 500 Euro zu erwarten.
Ungeprüfte Feuerwerksartikel sind auch meist nicht nach dem Gefahrgutrecht klassifiziert. Dies bedeutet, sie dürfen auf deutschen Straßen nicht befördert werden. Selbst die Inanspruchnahme möglicher Ausnahmen nach dem Gefahrgutrecht - z. B. Kleinmengen - sind aufgrund der Gefährlichkeit der explosiven Güter ausgeschlossen.
Zudem werden diese "Pyros" oft lose bzw. ungesichert im Kofferraum des Fahrzeugs mitgeführt. Eine Ladungssicherung findet nicht statt. Spezielle Ladungssicherungsvorschriften aus dem Gefahrgutrecht verbieten jedoch ein Verrutschen der gesamten Ladung, einschließlich sonstiger mitgeführter Gegenstände im Kofferraum. Es besteht hierbei die Gefahr, dass die Feuerwerkskörper beschädigt und der explosive Inhalt austritt.
Die Sicherheitsbehörden werden ihre Kontrollen im Grenzraum demnächst verstärken und die Reisenden besonders auf die explosive Ladung hinweisen und Aufklärung betreiben.
Noch ein Hinweis: Das Abbrennen von erlaubten Feuerwerksartikeln der Klasse 2 ist in Deutschland nur am 31.12. und 01.01. erlaubt.