Landkreis Landshut - pm (12.02.2022) Auch im Jahr 2022 stellt der Freistaat Bayern Haushaltsmittel zur Förderung der Sportvereine zur Verfügung. Die Vergabe erfolgt gemäß den Sportförderrichtlinien, die bis 31. Dezember 2022 verlängert wurden. Angesprochen werden Vereine, die aktive Jugendarbeit leisten und die steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt sind. Als Bagatellgrenze werden mindestens 500 Mitgliedereinheiten festgesetzt.
Auch heuer gibt es wieder Besonderheiten im Hinblick auf die Corona-Pandemie: So können, wie bereits im letzten Jahr, Übungsleiterlizenzen eingereicht werden, die coronabedingt nicht verlängert werden konnten und nach dem 1. März 2020 abgelaufen sind. Es wird auf das Erfordernis eines Jugendanteils in Höhe von 10 Prozent verzichtet, wenn diese Voraussetzung für die Beantragung der Vereinspauschale 2020 noch erfüllt wurde.
Auch in diesem Jahr reicht es aus, wenn das Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) 70 Prozent des Sollaufkommens erreicht. Wenn selbst dieser Wert coronabedingt nicht erreicht wird, kann alternativ das Ist-Aufkommen des Jahres 2019 herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn der Verein das geforderte Beitragsaufkommen durch eigens gewählte Beitragsermäßigungen nicht erreichen kann. Die bisherigen Einrechnungsmöglichkeiten von Spenden und Erlösen aus Veranstaltungen bleiben bestehen.
Die Übungsleiterlizenzen sind im Original bzw. mit der „Erklärung zur Einreichung von Lizenzen 2022“ einzureichen. Für Vereine mit Sitz im Landkreis Landshut ist das Landratsamt Landshut zuständig.
Bitte beachten Sie die allgemeinen Informationen auf der Internetseite des Landkreises Landshut unter www.landkreis-landshut.de / Aktuelles. Das Antragsformular, die „Erklärung zur Einreichung von Lizenzen 2022“, eine Aufstellung mit den anerkannten Lizenzen, ein Hinweis zum Datenschutz und ein Infoblatt sind auf der auf der Internetseite unter Landratsamt (hellblau) ½ Formulare & Merkblätter ½ Vereinspauschale abzurufen bzw. auszufüllen.
Die Antragsunterlagen müssen dem Landratsamt Landshut bis spätestens 1. März 2022 vollständig vorliegen. Es wird handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, verspätete bzw. unvollständige Anträge können bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt werden. Für Fragen steht Auskünfte Susanne Kölbl vom Landratsamt Landshut zur Verfügung (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).