Landshut - pm (06.11.2020) Das Amt für Wirtschaft, Marketing und Tourismus hat die Eckpunkte der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 zusammengestellt. Die Hilfe bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.
Die Antragstellung ist momentan noch nicht möglich. Die nötige Programmierung des Antragstools läuft derzeit. Die Fertigstellung wird für die nächsten Wochen erwartet.
Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind (im Folgenden „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind.
Wie hoch sind die gezahlten Zuschüsse?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Ausnahmen sind auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums zu finden.
Wie werden die Novemberhilfen beantragt?
Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Ausnahmen finden Sie auf der Internetseite mit den FAQs (Link siehe unten).
Werden andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum angerechnet?
Ja. Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.