Essenbach - pm (21.11.2018) Zu den jüngst aufgestellten Behauptungen, die Übertragung von Reststrommengen auf das Kernkraftwerk Isar 2 (KKI 2) sei eine Laufzeitverlängerung, stellt die PreussenElektra GmbH klar: Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb von Kernkraftwerken in Deutschland erlischt entweder bei Erreichen einer im Atomgesetz festgelegten erzeugten Strommenge oder spätestens zu einem definierten Termin. Das im Atomgesetz festgelegte Abschaltdatum für KKI2 ist und bleibt der 31. Dezember 2022.
„Wir haben immer betont, dass wir unsere Anlagen bis zum letztmöglichen Tag sicher betreiben wollen. Es ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass innerhalb der gesetzlich verankerten Laufzeiten die am Markt insgesamt vorhandenen Reststrommengen möglichst aufgebraucht oder entschädigt werden“, so der Standortleiter KKI, Carsten Müller.
Das KKI 2 ist als mehrfacher Produktionsweltmeister besser als damals berechnet gelaufen und wird daher die aus dem Atomkonsens im Jahr 2000 für KKI 2 errechnete Reststrommenge voraussichtlich Mitte 2020 aufgebraucht haben. Daher benötigt das KKI 2 zusätzliche Strommengen, um den Betrieb zum gesetzlich fixierten Abschaltdatum – Ende 2022 – zu ermöglichen.
Reststrommengen und deren Übertragungen von älteren auf jüngere Kernkraftwerke wurden bereits im ersten Atomkonsens zwischen der rot-grünen Bundesregierung und den vier Betreibern von Kernkraftwerken in Deutschland vereinbart. In der jüngsten 16. Atomgesetz-Novelle wurde festgelegt, dass diejenigen Betreiber, die ihre Reststrommengen bis 31.12.2022 nicht konzernintern verbrauchen können, einen finanziellen Ausgleich geltend machen können. Sie sind jedoch zunächst verpflichtet, diese Mengen denjenigen Betreibern anzudienen, die diese Strommengen in ihren Kernkraftwerken innerhalb der gesetzlichen Laufzeit verbrauchen können.
Reststrommengenübertragungen waren also von Anfang an Bestandteil des Atomkonsenses und wurden durch die jeweiligen Atomgesetznovellen vom Gesetzgeber bestätigt.
PreussenElektra führt entsprechende Gespräche mit dem Ziel, die für das Kernkraftwerk Isar 2 benötigten Reststrommengen zu übertragen, um das Kraftwerk wie im geltenden Gesetz vorgesehen bis zum 31.12.2022 betreiben zu können.
Zum Hintegrund:
In der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft des Stadtrates München wurde am 25.09.2018 in öffentlicher Sitzung u.a. folgendes in der Beschlussvorlage zum Erwerb der Reststrommengen durch die Stadtwerke München (25% -iger Anteilseigner von KKI2) vorgetragen (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 12428)
„..Nach dem Reaktorunfall in Fukushima im März 2011 wurde mit der 13. AtG-Novelle die in 2010 gerade erst beschlossene Laufzeitverlängerung für Kernkraftwerke, für das KKI 2 bis 2034, wieder zurückgenommen. Die Reststrommengenregelung aus dem Atomgesetz 2002 trat wieder in Kraft und wurde flankiert von der Einführung fixer Schlusstermine sowie der endgültigen Abschaltung der sieben ältesten Kraftwerke. Zu diesem Zweck wurde einerseits der 31.12.2022 als festes Enddatum für die friedliche Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Deutschland festgeschrieben und andererseits den einzelnen Kernkraftwerken Reststrommengen zugeteilt, die diese maximal noch erzeugen dürfen. Übertragungen von Reststrommengen von einer Anlage auf eine andere Anlage sind – unter bestimmten Voraussetzungen – zulässig. …“
Der Beschlussvorlage wurde in der Vollversammlung des Stadtrates am 04.10.2018 in öffentliche Sitzung zugestimmt.
Quelle: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_dokumente.jsp?risid=5076130
Das Bundesumweltministerium informiert dazu im Internet unter:
https://www.bmu.de/faqs/urteil-zum-atomausstieg/