München - pm (28.11.2022) Die im Juli bekannt gewordene Illegale Entsorgung von belastetem Bauschutt in einer Kiesgrube in Jederschwing durch die Firma Karl Bau GmbH ist nur die Spitze des Eisbergs. Das zeigt eine Anfrage der beiden grünen niederbayerischen Landtagsabgeordneten Rosi Steinberger und Toni Schuberl. Diese wollten nach der Großrazzia bei der Karl Bau GmbH im Juli von der Staatsregierung unter anderem wissen, welche weiteren Unregelmäßigkeiten den Behörden im Zusammenhang mit der Firma bekannt sind. Die Liste ist lang.
"Der Fall Karl Bau GmbH bestätigt leider eindrucksvoll, was schon lange offenkundig ist: Teer gehört nicht in private Hände", fordert Rosi Steinberger, Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz im Bayerischen Landtag. Die Abgeordnete war bereits im Zuge des Teerskandals von Hutthurm intensiv mit der Thematik befasst. Auch im Fall Karl Bau GmbH geht es u.a. um belasteten Teer aus einer Straßensanierung. Wird dieses Material nicht sachgemäß entsorgt, können die Schadstoffe ausgewaschen werden und die Umgebung schädigen. Genau das ist in der Kiesgrube in Jederschwing in der Gemeinde Eging am See bereits der Fall: Das Grundwasser ist nachgewiesenermaßen erheblich verunreinigt.
"Bayern macht es Betrügern zu einfach. Das praktizierte System der Eigenkontrolle reicht bei krimineller Energie nicht aus", erklärt Toni Schuberl. "Es braucht engmaschige Kontrollen, um schwarzen Schafen Steine in den Weg zu legen." Doch genau die gibt es für Kiesgruben bisher nicht. "Die Rechnung zahlt am Ende die Allgemeinheit", resümiert Steinberger.
Das ganze Ausmaß der Causa Karl Bau GmbH bleibt weiter im Dunkeln. Sie wird die beiden Abgeordneten wohl noch länger beschäftigen - eine weitere Anfrage an die Staatsregierung, die sich mit weiteren Vorfällen u.a. in Oberbayern befassen soll, ist bereits in Arbeit.
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger, Toni Schuberl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 29.07.2022 betreffend Illegale, unsachgemäße Entsorgung von belastetem Bodenmaterial und Bauschutt durch die Firma Karl Bau GmbH
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich auf Grundlage von Beiträgen von und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) im Hinblick auf die Fragen 2a und 2b, dem Staatsministerium für Justiz (StMJ) im Hinblick auf Frage 2a, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) im Hinblick auf die Fragen 3a, 3b, 3c sowie 4a und dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (StMELF) im Hinblick auf die Fragen 7a und 7b wie folgt:
1. a) Seit wann wissen die Behörden von der illegalen, unsachgemäßen Entsorgung von belastetem Bodenmaterial und Bauschutt durch die Firma Karl Bau GmbH (bitte für Landratsamt Passau, Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und Regierung von Niederbayern getrennt angeben)
Dem Landratsamt (LRA) Passau – Umweltschutzbehörde – wurde am 16.12.2019 durch die Verkehrspolizeiinspektion Regensburg der Verdacht der illegalen Verbringung gefährlicher Abfälle in einen Teilbereich einer Kiesgrube nach Jederschwing im Gemeindebereich 94575 Eging am See gemeldet. Aushubmaterial sollte aus einer Baustelle in Hagelstadt bei Regensburg nach Jederschwing verbracht werden.
Das Wasserwirtschaftsamt (WWA) Deggendorf wurde mit Datum vom 20.01.2020 telefonisch durch die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft des LRA Passau darüber unterrichtet, dass in der ehemaligen Kiesgrube der Karl Bau GmbH in Jederschwing ca. 4.000 m³ Material mit einem Anteil von Asphalt und Teer in Höhe von 10 % abgelagert worden sei.
Die Regierung von Niederbayern wurde durch ein anonymes Schreiben am 23.01.2020 über die unsachgemäße Entsorgung aus einer Baumaßnahme in Hagelstadt informiert.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) er- langte am 23.01.2020 durch einen anonymen Hinweis Kenntnis über eine wohl nicht ordnungsgemäße Entsorgung von PAK-belastetem Bodenaushub mit Straßenaufbruch in einem Kieswerk in Jederschwing.
1. b) Welche Maßnahmen wurden durch die Behörden seit Bekanntwerden jeweils eingeleitet (bitte für LRA Passau, Wasserwirtschaftsamt Passau und Regierung von Niederbayern und andere Behörden getrennt angeben)?
Die jeweiligen Behörden teilen folgende Maßnahmen mit:
LRA Passau:
Nach Eingang der Anzeige beim LRA Passau wurde am 15.01.2020 ein Ortstermin mit der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft sowie einem Baukontrolleur veranlasst. Vor Ort wurden Lkws angetroffen, die laut Lieferschein Aushubmaterial aus der Anfallstelle „B15 Hagelstadt“ abkippten. Die Bauarbeiten wurden vom LRA zunächst mündlich und am 16.01.2020 schriftlich eingestellt. Am 16.01.2020 fand durch einen Baukontrolleur eine erneute Ortseinsicht statt, um die Einhaltung der am 15.01.2020 ausgesprochenen Baueinstellung zu überprüfen.
Am 20.01.2020 wurde eine Ortseinsicht durch die untere Abfallbehörde und die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am LRA Passau durchgeführt. Da hin- sichtlich der Herkunft und Beschaffenheit des Materials seitens der Karl Bau GmbH widersprüchliche Angaben gemacht wurden, forderte das LRA Passau eine In-Situ-Beprobung sowie detaillierte Analyseergebnisse des aufgebrachten Materials an.
Am 22.01.2020 wurden vom Staatlichen Bauamt Regensburg Angaben zu den Baustellen und zu den Entsorgungen angefordert.
Am 27.01.2020 fand eine Kontrolle der Einhaltung der Baueinstellung durch einen Baukontrolleur statt. Laut Auskunft des Kontrolleurs war die Baueinstellung vom 16.01.2020 vollumfänglich eingehalten worden.
Am 29.01.2020 wurden durch die Karl-Gruppe Übernahmescheine und Wiege- scheine aus den Baumaßnahmen des Staatlichen Bauamtes Regensburg vorge- legt.
Die vorgelegten Unterlagen wurden als nicht plausibel und ausreichend erachtet. Weitere Angaben wurden am 31.01.2020 angefordert.
Nach Prüfung der Entsorgungsnachweise verschärfte sich der Verdacht, dass die vorgelegten Unterlagen teilweise verfälscht wurden.
Mit Schreiben vom 17.02.2020 wurden von der Karl Bau GmbH vollständige und nachvollziehbare Unterlagen zur Entsorgung angefordert.
Am 02.03.2020 wurden Analyseergebnisse der In-situ-Beprobung des aufgebrachten Materials auf der Grube Jederschwing vorgelegt. Die durchgeführte orientierende Untersuchung ergab Zuordnungswerte zwischen Z0 bis >Z2.
Am 06.03.2020 fand ein Fachstellengespräch unter Teilnahme des WWA Deggendorf und der unteren Abfallbehörde am LRA Passau statt, in dessen Rahmen sowohl genehmigungsrechtliche Fragen erörtert als auch das Erfordernis der Vorlage eines Untersuchungskonzeptes durch die Karl Bau GmbH gesehen wurde.
Mit Schreiben vom 09.04.2020 wurde das Erkundungskonzept durch die Karl Bau GmbH vorgelegt. Das von der Firma beauftragte Sachverständigenbüro war hier- bei insofern nicht geeignet, als es sich bei dem Gutachter nicht um einen Sachver- ständigen nach § 18 BBodSchG handelte.
Am 08.05.2020 wurde die Karl Bau GmbH aufgefordert ein Gesamtgutachten eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zur Standortbeurteilung und Gefährlichkeitsabschätzung des unzulässig eingebauten Materials vorzulegen. Als Frist für die Vorlage der Unterlagen wurde der 31.07.2020 festgelegt.
Aufgrund Corona-bedingter Verzögerungen und Witterungsbeeinträchtigungen wurden wiederholt Fristverlängerungen gewährt.
Mit Datum vom 27.11.2020 wurde das Gesamtgutachten vorgelegt. Seitens des Gutachterbüros wurde eine Umlagerung bzw. Entfernung der Abfälle als nicht verhältnismäßig angesehen. Das Material stelle keine Bedrohung dar, allerdings solle Niederschlagswasser abgeleitet werden, so dass eine Durchdringung des Materials nicht zu befürchten sei.
Am 10.12.2020 wurde das Gesamtgutachten dem WWA Deggendorf zur Beurteilung vorgelegt. Das WWA äußerte Bedenken an den Auffassungen des Gutachters. Die Zusammensetzung der Auffüllung sei als inhomogen anzusehen. Zudem stünden die Empfehlungen, Oberflächenwasser möglichst rasch abzuleiten in Widerspruch zu den Feststellungen, von den Abfällen ginge keine Gefährdung aus. Nach Ansicht des WWA seien weitere Daten zu erheben. Das Ergebnis wurde der Karl Bau GmbH mit Schreiben vom 10.02.2021 mitgeteilt.
Zur Abstimmung des weiteren Vorgehens mit den Fachbehörden fand am 09.03.2021 ein weiterer vor Ort Termin mit der Regierung von Niederbayern, dem WWA, der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) und dem LRA statt. Durch den zuständigen Kripobeamten wurden die Beteiligten vom damals aktuellen Ermittlungsstand unterrichtet, wonach in Jederschwing auch als gefährlich deklarierte Abfälle abgelagert wurden, die über Entsorgungsnachweise im Abfallüberwachungssystem hätten erfasst werden müssen. Insbesondere war bei den Entsorgungsaufträgen, auf die sich die Karl Bau GmbH beworben hatte, die ordnungsgemäße Deponierung von als gefährlich deklarierten Abfälle ausgeschrieben. Die Abfälle wurden allerdings ohne entsprechendes Nachweisverfahren in Jederschwing abgelagert und nicht ordnungsgemäß deponiert. Das WWA hielt den Verbleib des Materials in Jederschwing für aller Voraussicht nach nicht zustimmungsfähig.
Es wurde vereinbart, behördlicherseits ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches die Menge und den Umgriff des illegal abgelagerten Materials feststellen sollte. Zudem sollte abgeklärt werden, bis zu welchem Verfüllhorizont zurückzubauen ist.
Die Karl Bau GmbH wurde am 20.05.2021 zu einer Duldungsanordnung für die erforderlichen Untersuchungen angehört.
Ein am 09.06.2021 vorgelegtes Erkundungs- und Räumungskonzept der Karl Bau GmbH wurde von den Fachstellen als nicht zielführend erachtet zumal es erneut größtenteils den Verbleib der ungenehmigt abgelagerten Abfälle zum Ziel hatte.
In der Folge hat das LRA Passau Aufträge an ein Gutachterbüro zur Feststellung des Umgriffs der Ablagerungen und an eine Bohrfirma vergeben. Die notwendige Ausschreibung und Vergabe der Aufträge nahm mehrere Wochen in Anspruch. Ein Bohrunternehmen stand erst nach mehrmonatiger Wartezeit zur Verfügung.
Am 14.12.2021 erging die Duldungsanordnung gegen die Karl Bau GmbH. Die Bohrungen und Erkundungen wurden in der Zeit von 10.01.2022 bis 21.01.2022 durchgeführt.
Das vom LRA Passau beauftragte Gutachterbüro legte den Erkundungsbericht am 07.06.2022 vor. Das Gutachten stellte fest, dass bereits in frühen Verfüllhorizonten Abfälle festgestellt wurden, die nicht den Vorgaben entsprachen. Nach Sichtung der Unterlagen wurden die Fachbehörden gehört.
Die Anhörung zur geplanten Anordnung zum Ausbau der verfüllten Abfälle erging nach Abstimmung mit den Fachbehörden und der Regierung von Niederbayern als vorgesetzter Behörde am 09.08.2022. Nach Ende der Anhörungsfrist hat das LRA umfangreich Rückmeldung seitens der Karl Bau GmbH zum Anhörungsschreiben erhalten und prüft derzeit die erhobenen Argumente.
WWA Deggendorf
Das WWA Deggendorf hat das für die Einleitung von Maßnahmen zuständige LRA Passau bei Bedarf aus wasserwirtschaftlicher Sicht beraten (im Detail siehe Ausführungen des LRA Passau).
Regierung von Niederbayern
Die Regierung erhielt von dem LRA Passau in regelmäßigen Abständen Sachstandsberichte. Das weitere Vorgehen stimmte das LRA ab Bekanntwerden der Hinweise auf die illegale Ablagerung in Jederschwing fortwährend mit der Regierung von Niederbayern ab.
StMUV
Nach Bekanntwerden von Hinweisen über eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung von PAK-belastetem Boden mit Straßenaufbruch wurde die Regierung von Niederbayern mit E-Mail vom 23.01.2020 um sofortige Klärung des Sachverhalts gebeten. Im weiteren Verlauf ließ sich das StMUV durch die Regierung von Niederbayern über den aktuellen Sachstand und den weiteren Fortgang berichten.
1. c) Um welche Mengen belasteten Materials handelt es sich bei dem oben genannten Sachverhalt?
Die genauen Mengen belasteten Materials, die nach Jederschwing verbracht wurden, können nach Aussage der Regierung von Niederbayern derzeit nicht exakt beziffert werden. Die Ermittlung gestaltet sich schwierig, da in Jederschwing Material über mehrere Jahre abgelagert und wohl mit unbelastetem Material vermengt wurde. Das vom LRA Passau in Auftrag gegebene Gutachten (siehe Ausführungen in 1b) geht von einer Gesamtverfüllmenge (belastetes und unbelastetes Material) von bis zu 1,2 Mio. t aus.
2. a) Welche Anzeigen liegen gegen die Firma Karl Bau GmbH seit deren Gründung vor (Zeitpunkt, Gegenstand der Anzeige und ggf. Ausgang bitte nennen)?
Vom StMJ wird in Abstimmung mit dem StMI folgender Sachverhalt mitgeteilt: Nach Auskunft der durch das StMJ beteiligten Staatsanwaltschaften Passau, in deren Bezirk der vormalige Geschäftssitz der Karl Bau GmbH lag, Deggendorf, in deren Bezirk sich der aktuelle Geschäftssitz der GmbH befindet, sowie Landshut, die für die Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für die Bezirke der Staatsanwaltschaften Passau und Deggendorf, konnten mit den dort vorhandenen Recherchemöglichkeiten die nachstehend aufgelisteten Anzeigen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Karl Bau GmbH wegen möglicher Umweltdelikte festgestellt werden (Stand: 31.08.2022).
Die Staatsanwaltschaften Landshut, Passau und Deggendorf haben dabei insbesondere auf die zur Verfügung stehenden Suchfunktionen im Fachverfahren web.sta, das in Bayern und in acht weiteren Bundesländern bei den Staatsanwaltschaften verwendet wird, zurückgegriffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ermittlungsverfahren lediglich gegen natürliche Personen, nicht gegen juristische Personen geführt werden. Eine Erfassung der Karl Bau GmbH als Beschuldigte erfolgt daher nicht.
Das Unternehmen ist im Jahre 1966 gegründet worden. Die Eintragung der Karl Bau GmbH im Handelsregister erfolgte laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Landshut erstmals im Jahre 1991. Es sind daher nicht sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen Mitarbeiter und Verantwortliche der Karl Bau Gruppe bekannt. Aufgrund des langen Zeitraums seit Gründung des Unternehmens und dessen Größe wäre darüber hinaus eine die Mitarbeiter der Karl Bau GmbH umfassende Recherche − auch aufgrund der für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit − nicht verhältnismäßig.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass Ermittlungsakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ausgesondert und die Verfahren im staatsanwaltschaftlichen Datenbestand automatisiert gelöscht werden. Die bundeseinheitlichen Aufbewahrungsfristen folgen dem Gedanken, Verfahrensakten grundsätzlich nur so lange aufzubewahren, wie dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist und lehnen sich daher an die gesetzliche Verjährungsfrist für den jeweils inmitten stehenden Straftatbestand an. Beispielsweise beträgt die Aufbewahrungsfrist bei Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in den Fällen der Verfahrensbeendigung durch die Staatsanwaltschaften, insbesondere Einstellungsverfügungen, regelmäßig fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendigende Entscheidung getroffen wurde (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 1 Aufbewahrungsverordnung [AufbewV] i. V. m. Kennziffer 622 der Anlage). Bei Vorermittlungsverfahren, die zu keiner Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt haben, beträgt die Aufbewahrungsfrist ebenfalls fünf Jahre (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 1 AufbewV i. V. m. Kennziffer 601 der Anlage). Dies kann dazu führen, dass zu älteren (Vor-)Ermittlungsverfahren keine Informationen mehr vorhanden sind.
Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 1. April 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach Mitteilung der Staatsanwalt- schaft Deggendorf nach sachverständiger Untersu- chung der PAK-Wert im unbedenklichen Bereich lag.
Das Verfahren wurde zur Verfolgung etwaiger Ordnungswidrigkeiten an das zuständige Landratsamt abge- ben.
Die Ermittlungen in dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren dauern an.
Aufgrund der Ermittlungen in den unter Ziff. 2 und 3. genannten Ermittlungsverfahren haben sich Verdachtsmomente zu weiteren Straftaten im Hinblick auf das belastete Material aus der unter Ziff. 2 genannten Baustelle an der Bundesstraße, auf eine rechtswidrige Entsorgung von belastendem Material aus weiteren Entsorgungskomplexen der Karl Bau GmbH sowie auf eine Betrugstat im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft ergeben. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der Betrugstat ist den Ermittlungsbehörden der Verdacht einer weiteren rechtswidrigen Entsorgung von belastetem Material durch Verantwortliche und Mitarbeiter der Karl Bau GmbH bekannt geworden.
Die unter den Ziff. 2 und 3 genannten Mitteilungen führten im weiteren Verlauf der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Passau zu den Durchsuchungsmaßnahmen bei der Karl Bau GmbH am 21.07.2022.
Seit dem Vollzug dieser Durchsuchungsmaßnahmen wurden zwischen dem 28.07. 2022 und dem 29.08.2022 bei den Staatsanwaltschaften Passau und Deggendorf mit Stand 31.08.2022 insgesamt acht weitere Hinweise von Privatpersonen und anonymen Hinweisgebern erfasst, die insbesondere Erkenntnisse zu verschiedenen angeblichen Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen, Bauschutt- und Erdaushubablagerungen, Einbau von kontaminiertem Bauschutt und belastetem Material, Auffüllung von Flächen mit Bauschutt, Verteilung von belastetem Erdreich, unsachgemäßer Behandlung von belastetem Material, Veräußerungen von belastetem Material als Betonschotter und angeblichen Ablagerungen von Schlamm aus Öl- und Benzinabscheidern in den 1980-er Jahren durch die Karl Bau GmbH bzw. auf Veranlassung des ehemaligen Geschäftsführers der Karl Bau GmbH zum Gegenstand hatten. Die Prüfungen in diesen Vorgängen dauern jeweils an.
Soweit darüber hinaus ein weiteres Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Regensburg geführt wurde, wird auf die Antwort zu Frage 2b Bezug genommen.
Auskünfte zu etwaig weiteren (Vor-)Ermittlungsverfahren bayerischer Staatsanwaltschaften gegen (ehemalige) Verantwortliche der Karl Bau GmbH können, insbesondere soweit die Tatvorwürfe nicht in einem engeren Zusammenhang mit den aktuellen Tatvorwürfen stehen, aufgrund der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht erteilt werden.
Die Anzahl und der Gegenstand früherer Ermittlungsverfahren gegen bestimmte Beschuldigte sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe der §§ 483 ff. Strafprozessordnung (StPO) in den Verfahrensregistern der Staatsanwaltschaften und im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert sind. Diese Daten unterliegen einer strikten, bundesrechtlich normierten Zweckbindung. Die bei den Staatsanwaltschaften gespeicherten Daten dürfen grundsätzlich nur genutzt werden, soweit dies für Zwecke eines anhängigen (§ 483 Abs. 1 StPO) oder künftigen Strafverfahrens (§ 484 Abs. 1 StPO), bestimmte andere gesetzlich definierte Zwecke der Strafrechtspflege (§ 483 Abs. 2 StPO) oder für Zwecke der Vorgangsverwaltung der Justizbehörden (§ 485 StPO) erforderlich ist. Die im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten Daten dürfen grundsätzlich nur in Strafverfahren und in engen Grenzen für bestimmte andere gesetzlich definierte Zwecke verwendet werden (§ 492 Abs. 6 StPO). Diese strikte Zweckbindung dient auch und gerade dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der von der Datenspeicherung betroffenen Personen, da in den Registern nicht nur Verfahren erfasst sein können, die durch eine rechtskräftige Verurteilung abgeschlossen wurden, sondern auch solche, in denen ein Freispruch erfolgt ist, die mangels Tatverdachts eingestellt wurden oder die aus sonstigen Gründen beendet sind. Entsprechendes gilt für etwaige Eintragungen im Bundeszentralregister, für die ebenfalls gesetzlich eng begrenzte Nutzungs- rechte bestehen. Soweit möglicherweise (Vor-)Ermittlungsverfahren anhängig waren oder sind, die über die oben genannten Verfahren hinausgehen, sind Umstände, aufgrund derer das Informationsrecht nach §§ 71, 72 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) das Persönlichkeitsrecht der von der Auskunftserteilung betroffenen Personen überwiegt, vorliegend nicht dargetan.
2. b) Welche weiteren Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Fa. Karl Bau GmbH sind den Behörden bekannt?
Für die Beantwortung wurden alle Regierungen und das StMI eingebunden.
Das StMI meldet, dass dem zuständigen Polizeipräsidium Niederbayern außer den in der Antwort zu Frage 2a) genannten Sachverhalten, bei welchen die Kriminalpolizei- inspektion mit Zentralaufgaben Niederbayern die Ermittlungen führt, keine weiteren Ermittlungsvorgänge im Sinne der Fragestellung bekannt sind.
Die Regierung von Niederbayern meldet Kenntnisse über weitere Unregelmäßigkeiten. Hierzu wurden die Kreisverwaltungsbehörden angefragt. Zum Anfragezeitpunkt waren der Regierung bereits der Fall Jederschwing im Landkreis Passau sowie der Fall GESA-Gelände im Landkreis Freyung-Grafenau bekannt. Gegebenenfalls sind Fälle enthalten, die bereits im Rahmen der Beantwortung der Frage 2 a) angegeben wurden.
LRA Passau
Im Zuständigkeitsbereich der Abfallrechtsbehörde am LRA Passau ist bislang nur der Fall der Kiesgrube in Jederschwing bekannt.
LRA Deggendorf
Vom LRA Deggendorf wird eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die zugunsten der Karl Bau GmbH immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage zum Brechen von Bauschutt und Straßenaufbruch und zur zeitweiligen Lagerung von Bauschutt und Straßenaufbruch in Hengersberg gemeldet: Bei einer Anlasskontrolle am 21.07.2022 wurden in einem Haufwerk mit Betonabbruchmaterial Abstandshalter mit Asbestverdacht vorgefunden. Die Anlage befindet sich unmittelbar neben dem Betriebssitz der Karl Bau GmbH in Hengersberg. Der Asbestverdacht hat sich bei einer Analyse bestätigt. Asbesthaltiges Material ist für die Anlage nicht zulässig.
Darüber hinaus werden aktuell Verwertungen von Recycling-Baustoffen auf der Fl. Nr. 857 der Gemarkung Hengersberg sowie im Gewerbegebiet „GE Iggensbach- West“ geprüft. Die Verwertungsmaßnahmen seitens der Karl Bau GmbH wurden nach Aussage des LRA Deggendorf bisher nicht plausibel nachgewiesen.
Das LRA verfolgt die gemeldeten Auffälligkeiten derzeit.
LRA Freyung-Grafenau
Im Zuständigkeitsbereich des LRA Freyung-Grafenau haben sich Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Karl Bau GmbH im Rahmen des im Jahr 2019 stattgefundenen Rückbaus der GESA-Klink in Freyung ergeben. Nach Abschluss der Abbrucharbeiten stellte sich heraus, dass angefallene Bau- und Abbruchabfälle (v. a. Boden-Bauschuttgemische und Recycling-Material) rechtswidrig in der entstandenen Baugrube entsorgt wurden. Auf Wirken des Landratsamtes erfolgte – unter fachgutachterlicher Begleitung – der Wiederausbau der rechtswidrig beseitigten Abfälle sowie die nachträgliche ordnungsgemäße Materialentsorgung durch die Karl Bau GmbH.
Darüber hinaus wurden folgende Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Verwertungsmaßnahmen von RW2-Material (Richtwert 2 für Recycling-Baustoffe, Einbau mit technischen Sicherungsmaßnahmen) gemeldet:
Einbau von RW2-Material auf einem Grundstück der Gemarkung Schlag (AMF, Grafenau):
Für den Einbau liegt eine wasserrechtliche Gestattung vom 24.05.2022 vor. Bezüglich der Materialmenge und –herkunft haben sich Unstimmigkeiten ergeben. Das LRA hat zur Vorlage sämtlicher abfallrechtlicher Nachweise hinsichtlich des eingebauten Ausbauasphalts sowie Einbaudokumentation aufgefordert.
Einbau von RW2-Material auf dem Grundstück der Gemarkung Außernbrünst (Haas, Irlesberg):
Für den Einbau liegt keine wasserrechtliche Gestattung vor. Nach mehrmaligen Antragsanpassungen für die Gestattung des Einbaus wurde festgestellt, dass der Einbau bereits erfolgt ist.
Aufgrund dessen wurden am 04.04.2022 auf Veranlassung des WWA Schürfe zur Feststellung der Einbautiefen durchgeführt. Der begleitende Sachverständigenbericht wird derzeit abgewartet.
Einbau von RW2-Material auf dem Grundstück der Gemarkung Ahornöd (Kilger, Freyung): Für den Einbau liegt eine wasserrechtliche Gestattung vom 22.06.2020 mit Auflagen zum Ausbauerfordernis von RW2-Material im Bereich, der nicht technisch gesichert wird, vor. Auch nach mehrmaliger Aufforderung wurde in diesem Fall bisher keine Einbaudokumentation sowie Dokumentation des erforderlichen Ausbaus vorgelegt.
LRA Regen
Im Zuständigkeitsbereich des LRA Regen wird aktuell eine Verdachtsfläche hin- sichtlich einer illegalen Entsorgung von Bauschutt überprüft.
Darüber hinaus wurde auf den Flächen der Gemarkung Viechtach eine Unregelmäßigkeit bei dem Einbau von RW2-Material gemeldet. Für den Einbau liegt keine wasserrechtliche Erlaubnis vor. Die Nachweise für das verbaute Material wurden nachträglich vorgelegt. In Abhängigkeit der vorgelegten Deklarierung bestand seitens des zuständigen WWA kein Erfordernis, eine zusätzliche Beprobung oder den Ausbau des eingebauten Materials zu veranlassen.
LRA Dingolfing-Landau:
Durch die KPI Passau wurde im Zuständigkeitsbereich des LRA Dingolfing- Landau eine Zwischenlagerung von Bodenmaterial aus dem Bauvorhaben Hagelstadt auf einer Fläche der Gemarkung Wallersdorf gemeldet. Der Grundstückseigentümer bestätigte die Zwischenlagerung, welche dem LRA Dingolfing-Landau nicht bekannt war. Das Material wurde bereits entsorgt. Die abfallrechtliche Einstufung wird angezweifelt. Das LRA Dingolfing-Landau stellt weitere Sachverhaltsermittlungen an.
LRA Landshut:
Im Herbst 2020 wurde dem LRA Landshut mitgeteilt, dass ein mit Recyclingmaterial (Recycling-Material) befestigter Waldweg in einem Waldstück im Landkreis Landshut auf einer Länge von ca. 1,2 km stark mit diversen Kunststoffteilen durchsetzt ist. Bei einer anschließenden Ortsbegehung wurden neben den Kunststoffabfällen auch teerhaltige und asbesthaltige Abfälle sowie diverse nicht mineralische Verunreinigungen gefunden. Auf einem Lagerplatz am Waldrand war weiteres Recycling-Material für einen späteren Einbau auf den Forstwegen zwischengelagert.
Das Material wurde abfallrechtlich untersucht. Dabei wurden neben nicht mineralischen Bestandteilen auch asbesthaltige, PAK-haltige und MKW-haltige Materialien festgestellt.
Das Material wurde nach den Recherchen des LRA von einer Entsorgungsmaßnahme der Karl Bau GmbH angeliefert. Im Laufe des Verfahrens wurde mit der Karl Bau GmbH Kontakt aufgenommen. Sie erklärte sich umgehend bereit, auf eigene Kosten das Material wieder zurückzubauen.
WWA Deggendorf:
Das WWA Deggendorf hat in einigen Fällen festgestellt, dass bei der Verwertung von Abfällen bzw. bei der Verwendung von Recycling(Ersatz)Baustoffen gegen gültige Bescheide verstoßen wurde. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden wurden jeweils darüber informiert (s.o.).
Die Regierung der Oberpfalz meldet Kenntnisse über weitere Unregelmäßigkeiten. Hierzu wurden die Kreisverwaltungsbehörden angefragt. Zum Anfragezeitpunkt waren der Regierung bereits der Fall der Stadt Regensburg bekannt.
LRA Regensburg:
Die Karl Bau GmbH war als Tiefbauunternehmen für das Staatliche Bauamt tätig. Das Staatliche Bauamt hatte hinsichtlich der Beprobung und Zwischenlagerung erhebliche Schwierigkeiten mit der Karl Bau GmbH. Laut den Akten des LRA Regensburg wurde durch die Karl Bau GmbH stark verunreinigtes Material zwischen- gelagert. Laut den vorliegenden Analysen zum Material handelte es sich um DK 0- bis DK II-Material. Nach einem längeren Abstimmungsprozess legte die Firma ein akzeptables Entsorgungskonzept vor. Anschließend konnte mit der Entsorgung der Haufwerke begonnen werden.
Stadt Regensburg:
Unstimmigkeiten bei der Entsorgung von Baumaterial durch die Karl Bau sind nur im Falle des Marina Quartiers („Osthafenstraße“) bekannt. Die Karl Bau GmbH lagerte mindestens ab Dezember 2019 auf dem Gelände Osthafenstraße 2 große Mengen an Bodenaushub aus der Baustelle. Für den Standort liegt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor, die allerdings nur die Lagerung von mineralischen Abfälle gestattet, deren Einstufung die Zuordnung Z.1.2 nach LAGA Boden nicht übersteigt.
Dem Umweltamt lag ein Gutachten der MaIn Umwelt GmbH vom 04.12.2019 vor, dem entnommen werden konnte, dass eindeutig mit asche- und schlackehaltigem Aushubmaterial zu rechnen ist, das als Z 2/ > Z 2 Material einzustufen ist. Daher hat das Umweltamt der Stadt Regensburg mit Bescheid vom 10.03.2020, der Karl Bau GmbH untersagt, weiteres Material aus der vorgenannten Baustelle abzulagern. Gleichzeitig wurde die Firma verpflichtet das bereits vorhandene gelagerte Material zeitnah zu beproben und dementsprechend anschließend ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Analysen der betreffenden Haufwerke sowie die Unterlagen über deren ordnungsgemäße Entsorgung wurden dem Umweltamt vorgelegt und von fachlicher Seite wurden keine Einwände erhoben.
Die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen zwei Verantwortliche der Karl Bau GmbH wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gem. § 326 StGB u.a. wurde mit Verfügung vom 25.03.2021 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und an die Verwaltungsbehörde zur Prüfung im Hinblick auf eine Ordnungswidrigkeit abgegeben.
2. c) Welche weiteren Firmen gehören neben der Karl Bau GmbH zur Karl-Gruppe (jeweilige Geschäftsfelder bitte nennen)?
Über das gemeinsame Registerportal der Länder (https://www.handelsregister.de/) können seit 01.08.2022 alle elektronisch verfügbaren Dokumente zu einem dort gelisteten Unternehmen ohne Registrierung kostenlos heruntergeladen werden. Über den Bundesanzeiger (https://www.bundesanzeiger.de/) sind zudem Dokumente zur Rechnungslegung sowie Finanzberichte öffentlich einsehbar. Weitergehende Informationen liegen der Staatsregierung nicht vor, insbesondere führt sie kein eigenes Verzeichnis über etwaige Unternehmensbeteiligungen.
3. a) Welche staatlichen Aufträge zur Entsorgung von belastetem Material wurden in den letzten 20 Jahren an die Firma Karl Bau GmbH vergeben (Datum des Auftrags, Menge und Art der Belastung des Materials bitte jeweils angeben)?
Staatliche Aufträge wurden seitens der Bauämter und der Wasserwirtschaftsämter vergeben.
Von Seiten des StMB kann Folgendes festgestellt werden:
Im Bereich Hochbau betragen die Aufbewahrungsfristen für die begründenden Unter- lagen für Kassenanordnungen gemäß den Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) sechs Jahre, bei Hochbaumaß- nahmen des Bundes fünf Jahre bei Kleinen und sieben Jahre bei Großen Baumaß- nahmen gemäß den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau, Stand 05/2021). Angaben aus dem Bereich Hochbau sind daher nur für Verträge mit Rechnungslegung nach 2015 möglich. Aus dem Bereich Straßenbau werden Angaben zurück bis 2016 gemacht, da gemäß dem Bayerischen Vergabehandbuch (VHB Bayern), Richtlinie 330 Nr. 7, die Angebote mit allen den Vergabevorgang betreffenden Unterlagen bis sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Schlusszahlung erfolgt ist, aufzubewahren sind.
Auf Grund der Verwaltungsreform sind die beiden früheren Autobahndirektionen mit ihren nachgeordneten Stellen zum 1. Januar 2021 in die Autobahn GmbH des Bun- des überführt worden. Alle bau- und vertragsrelevanten Unterlagen sind damit auch übergegangen. Eine Anfrage für den Zeitraum im Rahmen der Auftragsverwaltung unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen (2017 bis Ende 2020) wurde an die beiden Niederlassungen Nordbayern und Südbayern der Auto- bahn GmbH des Bundes gestellt. Die Rückmeldungen sind in die Antworten eingeflossen.
Nach den vorliegenden Informationen wurden im Rahmen mehrerer Projekte entsprechende Aufträge an die Karl Bau GmbH erteilt. Die Entsorgung von hierbei angefallenem belastetem Material erfolgte in der Regel durch entsprechend geeignete Entsorgungsunternehmen. Die vorliegenden Angaben zu den einzelnen Aufträgen sind in den Tabellen 2 und 3 ersichtlich.
Von Seiten der Regierungen teilt die Regierung von Niederbayern Folgendes mit: Nach den Vergabelisten des WWA Deggendorf wurden entsprechende Aufträge gemäß der nachfolgenden Tabelle erteilt.
3. b) Wo wurde das belastete Material aus diesen Aufträgen jeweils entsorgt?
Die Angaben zu den einzelnen Aufträgen bitten wir den tabellarischen Übersichten in der Antwort zur Frage 3 a) zu entnehmen.
3. c) Wird geprüft, wo dieses Material entsorgt wurde, falls dessen Verbleib zum Zeitpunkt dieser Anfrage noch unbekannt ist?
Anhand der vorliegenden Unterlagen und Nachweise können die Entsorgungswege insbesondere mittels Übernahme- und Wiegescheinen nachvollzogen werden. In einem Fall im Straßenbau, bei dem dies bis dato nicht erfolgt ist, wurde vom zuständigen Bauamt eine externe Firma mit der Nachforschung beauftragt.
4. a) Wie wurde die Einhaltung der Entsorgungsvoraussetzungen durch die zuständigen Behörden in den in 3. a) genannten Fällen jeweils geprüft (zuständige Behörde bitte nennen)?
Bei der Entsorgung gefährlicher Abfällen erfolgt im vorgeschriebenen Nachweisver- fahren behördlicherseits eine Vorabkontrolle des Entsorgungswegs und eine anschließende Verbleibskontrolle.
Für nicht gefährliche Abfälle ist grundsätzlich vom Gesetzgeber keine behördliche Einzelüberprüfung der vorgesehenen Entsorgungswege vorgesehen. Der vom Abfallerzeuger oder –besitzer beauftragte Entsorger überprüft in eigener Verantwortung, ob die Abfälle für den gewählten Entsorgungsweg geeignet und zugelassen sind. Erzeuger nicht gefährlicher Abfälle können sich Wiege- und Übernahmescheine vorlegen lassen, die die Entsorgung dokumentieren. Behördliche Kontrollen der Entsorgung erfolgen insbesondere bei der amtlichen Überwachung von Entsorgungsanlagen oder Verfüllmaßnahmen. Verfüllmaßnahmen unterliegen ferner regelmäßiger Kontrolle in Form der sogenannten Fremdüberwachung.
Das WWA Deggendorf hat sich bei allen Aufträgen die Lieferscheine der Annahme- stellen vorlegen lassen.
Im Baubereich wurden vor Erstellung der Leistungsverzeichnisse in der Regel durch die Staatlichen Bauämter Schadstoffuntersuchungen durchgeführt und Schadstoffgutachter oder Abfallberater herangezogen. Sofern erforderlich wurden auch die Abstimmungen mit den Gewerbeaufsichtsämtern herbeigeführt. Im Bereich Hochbau wurden zudem im Rahmen der Planung Entsorgungskonzepte mit den zuständigen Stellen (Landratsämter, Kreisfreie Städte) abgestimmt. Die Prüfung der Entsorgungswege erfolgte bei nicht gefährlichem Abfall im Zuge der Bauabwicklung anhand der vom Unternehmer zu führenden Übernahme- und Wiegescheine, die in der Regel zur Schlussrechnung vorgelegt werden müssen. In Fällen, bei denen gefährlicher Abfall entsorgt werden musste, wurde dies gemäß Nachweisverordnung mittels Entsorgungsnachweisen bzw. Begleitscheinen dokumentiert.
4. b) Sind den Behörden neben der Kiesgrube in Jederschwing weitere Örtlichkeiten bekannt, an denen durch die Firma Karl Bau GmbH belastetes Material unsachgemäß entsorgt wurde (ggf. bitte Ort und Umfang des belasteten Materials angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 2 b wird verwiesen.
4. c) Zu welchem Ergebnis kamen die Bohrungen, die das Landratsamt Passau im Frühjahr 2022 in der Kiesgrube der Firma Karl Bau GmbH in Jederschwing durchführen ließ?
Die Regierung von Niederbayern teilt mit, dass nach den zunächst von der Karl Bau GmbH gemachten Angaben in der Grube Jederschwing nur bis 31.12.1996 verfüllt wurde und zwar nur mit Material, das nach dem Bescheid aus dem Jahr 1994 bzw. den damals gültigen Vorschriften verfüllt werden durfte. Nur in den Jahren 2013 (Eginger See) und ab 2019 (z. B. Hagelstadt) sei darüber hinaus Material in der Grube entsorgt worden. Das vom LRA in Auftrag gegebenen Gesamtgutachten lieferte entgegen dieser Aussage Hinweise darauf, dass bereits in Verfüllschichten unterhalb des Verfüllhorizonts „Eginger See“ Material verfüllt wurde, welches den Vor- gaben nicht entsprach. Die Entlandungsmaßnahme „Eginger See“ fand nach derzeitigen Erkenntnissen im Winterhalbjahr 2013 statt. Da sich auch unterhalb des Verfüllhorizonts „Eginger See“ auffälliges Material (anthropogenes Material) befand, welches für eine Verfüllung einer Grube unzulässig ist, muss auch zumindest ab dem Jahr 1997 ein ungenehmigter Betrieb der ehemaligen Kiesgrube angenommen werden.
5. a) Welche Kontrollen sind generell für Kiesgruben vorgesehen (Art, Anlass, Zeit- räume und Rechtsgrundlagen der vorgeschriebenen Kontrollen bitte angeben)?
Bei baurechtlich genehmigten Gruben ist – anders als bei nach Immissionsschutz- recht genehmigten Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen oder nach Abfallrecht genehmigten Deponien – keine regelmäßige behördliche Kontrolle vorgesehen. Die Überwachung der Verfüllung von Kiesgruben erfolgt vorrangig über Fremdüberwachung durch zugelassene Sachverständige. Die Vorgaben richten sich nach dem Verfüll-Leitfaden und werden im Genehmigungsbescheid für die Verfüllung konkret festgelegt.
Im Rahmen der Fremdüberwachung werden die durchgeführte Eigenüberwachung, das verfüllte Material sowie die zum Schutz des Grundwassers und des Bodens im Bescheid vorgegebenen Auflagen und Bedingungen überprüft. Neben der Kontrolle der Dokumentation zu den angelieferten Materialien erfolgt auch eine Beprobung des eingebauten Materials.
Je nach Verfüllmenge sind jährlich zwei bis vier Fremdüberwachungen vor Ort vorgesehen. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
Hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Belange im Vollzug des Wasserrechts umfasst die behördliche Überwachung von Kiesgruben (Verfüllbereich) zunächst die ordnungsgemäße Durchführung der Eigen- und Fremdüberwachung. Sie erfolgt durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Behörde, d. h. die Kreisverwaltungsbehörde, die fachlich durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt ggf. auch das Bergamt unterstützt wird. Bei gegebenem Anlass, ansonsten nach pflichtgemäßem Ermessen und stichprobenartig nimmt die technische Gewässeraufsicht des WWA bzw. ggf. Bergamtes Ortseinsichten zur Überprüfung der Eigen- und Fremdüberwachung sowie der Bestimmungen des Genehmigungsbescheids wahr. Dabei werden in der Regel das Betriebstagebuch, der ordnungsgemäße Betrieb sowie Anlieferung und Einbau des Verfüllmaterials kontrolliert. Außerdem umfasst die Prüfung eine stichprobenartige Sichtkontrolle des Verfüllmaterials und Lagerung artfremder Stoffe. Über Auffälligkeiten wird die zuständige Genehmigungsbehörde informiert.
5. b) Welche Kontrollen gab es in der Kiesgrube der Firma Karl Bau GmbH in Jederschwing seit 2019 (Anlass und Art der Kontrolle, Ergebnis und ggf. Maßnahme bitte nennen)?
Seit 2019 wurden mehrere Ortseinsichten mit den beteiligten Fachbehörden vorge- nommen, bei denen vor Ort das weitere Vorgehen mit den zuständigen Fachbehörden und Gutachtern besprochen wurde.
Zu den einzelnen Ortsterminen siehe 1.b).
5. c) Welche Kontrollen gab es in der Kiesgrube der Firma Karl Bau GmbH in Jeder- schwing vor 2019 (Anlass und Art der Kontrolle, Ergebnis und ggf. Maßnahme bitte nennen)?
Im Fall der Grube in Jederschwing handelte es sich nach Angaben des LRA Passau um eine baurechtliche Genehmigung. Die Ausbeutung und Rekultivierung sollte spätestens zum 01.01.1997 abgeschlossen sein. Anders als bei nach Immissionsschutz- recht genehmigten Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen oder nach Abfallrecht genehmigten Deponien ist im Baurecht keine regelmäßige Kontrolle vorgesehen.
Kontrollen vor 2019 sind nach Angabe der Regierung von Niederbayern am LRA Passau nicht aktenkundig.
6. a) Welche Auswirkungen hat die unsachgemäße Entsorgung von belastetem Bodenmaterial und Bauschutt in der Kiesgrube der Firma Karl Bau GmbH in Jederschwing auf das Grundwasser?
Die Regierung von Niederbayern teilt hierzu mit, dass das Grundwasser am Standort nachweislich von den Ablagerungen beeinflusst und erheblich verunreinigt wird. Der Nachweis wurde durch die Entnahme und Analyse von Feststoffproben aus dem verfüllten Bereich sowie durch die Beprobung und Analyse des Grundwassers mittels der im Untersuchungsbereich vorhandenen Grundwassermessstellen erbracht.
Mehrfach wurden Auslöseschwellen und sogar Stufe-1-Werte des für die Beurteilung von Schadensfällen relevanten LfU-Merkblatts 3.8/1 (Schutz von Grundwasser und Boden) überschritten.
6. b) Welche Auswirkungen hat die unsachgemäße Entsorgung von belastetem Bodenmaterial und Bauschutt in der Kiesgrube der Firma Karl Bau GmbH in Jederschwing auf die Wasserversorgung der umliegenden Gemeinden?
Gemeindliche Wasserversorgungsanlagen sind nach derzeitigem Kenntnisstand des WWA Deggendorf nicht betroffen.
6. c) Welche Auswirkungen hat die unsachgemäße Entsorgung von belastetem Bodenmaterial und Bauschutt in der Kiesgrube der Firma Karl Bau GmbH in Jederschwing auf naheliegende Gewässer 3. Ordnung und Wildbäche (Gewässer bitte nennen)?
Auswirkungen auf Gewässer 3. Ordnung und Wildbäche sind dem WWA Deggendorf nicht bekannt.
7. a) Welche Auswirkungen hat die unsachgemäße Entsorgung von belastetem Bodenmaterial und Bauschutt in der Kiesgrube der Firma Karl Bau GmbH in Jederschwing auf die umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen?
Im vorliegenden Fall ist nach Angaben des StMELF bislang kein Einfluss auf umliegende, landwirtschaftlich genutzte, Flächen bekannt. Die verfüllte Fläche selbst ist nicht landwirtschaftlich genutzt.
In Zusammenhang mit dem Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen auf belasteten Flächen bestehen folgende Risiken im Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze, die bei Hinweisen auf eine Belastung untersucht werden: das Pflanzenwachstum wird aufgrund der schädlichen Bodenbelastung behindert bzw. unmöglich, die Fläche ist damit nur in Zusammenhang mit einer entsprechenden Sanierung für eine Produktion tauglich; die Pflanzen wachsen und nehmen Schafstoffe auf. Diese reichern sich im Pflanzengewebe an und sind auch in den Ernteprodukten enthalten. Damit gelangen sie in den Ernährungskreislauf von Menschen und Tieren und können dort für Beeinträchtigungen und Schäden sorgen.
7. b) Welche Auswirkungen hat die unsachgemäße Entsorgung von belastetem Bodenmaterial und Bauschutt in der Kiesgrube der Firma Karl Bau GmbH in Jederschwing auf die umliegenden Wälder?
Äußerlich sind bis dato laut StMELF keine negativen Auswirkungen auf die umliegenden Wälder erkennbar. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass solche über belastetes Sickerwasser doch stattgefunden haben oder immer noch stattfinden.
7. c) Welche Vorkehrungen werden getroffen, damit das Grundwasser und die Umgebung der Kiesgrube Jederschwing nicht weiter durch das dort entsorgte Material belastet werden?
Nach derzeitigem Kenntnisstand des WWA Deggendorf beabsichtigt das LRA Passau die Beseitigung der illegalen Ablagerung anzuordnen. Die Karl Bau GmbH sowie ein damaliger Verantwortlicher des Unternehmens wurden bereits am 09.08.2022 gem. Art. 28 BayVwVfG zu einer beabsichtigten Anordnung angehört.
8. a) Welche Genehmigungen werden für die sachgemäße Entsorgung von belastetem Bodenmaterial, Bauschutt und Ähnlichem benötigt?
Errichtung und Betrieb von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen (z. B. zur Behandlung von verunreinigtem Boden) bedürfen nach Maßgabe der Vorschriften der Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; werden die Schwellenwert der 4. BImSchV nicht erreicht, ist regelmäßig eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Errichtung und Betrieb von Deponien als Abfallbeseitigungsanlagen für belastetes Material bedürfen regelmäßig einer Planfeststellung oder -genehmigung (vgl. § 35 Abs. 2 KrWG).
Die Verwertung von belastetem Bodenmaterial, Bauschutt o.ä. kommt dann als der Beseitigung vorzuziehende Entsorgung in Betracht, wenn sie ordnungsgemäß und schadlos ist. Die Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen, insbesondere in bodenähnlichen Anwendungen, technischen Bauwerken oder Bauprodukten, sind in der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 20) niedergelegt. Anforderungen an die Verwertung von RC-Baustoffen sowie die Qualitätssicherung sind im RC-Leitfaden („Anforderung an die Verwertung von Recycling- Baustoffen in technischen Bauwerken“) geregelt.
Für die Genehmigung der Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen, bei denen mineralische Reststoffe verwertet werden, gilt in Bayern seit dem 01.03.2020 der fortgeschriebene Verfüll-Leitfaden als Verwaltungsvorschrift.
Das Genehmigungserfordernis für die Verfüllung ergibt sich je nach Sachverhalt aus den Zulassungstatbeständen des Wasser-, Bau- bzw. Abgrabungs-, Immissions- schutz- oder Bergrechts.
8. b) Wie häufig wird geprüft, dass die Vorgaben für die sachgemäße Entsorgung von belastetem Material eingehalten werden?
Je nach Abfall und Entsorgungsweg bestehen unterschiedliche Anforderungen und Vorgaben.
Bei gefährlichen Abfällen wird bereits im Vorfeld der Entsorgung durch die Behörde geprüft, ob der gewählte vorgesehene Entsorgungsweg den Anforderungen entspricht (siehe auch Frage 4 a)).
Bei Beseitigung auf einer Deponie obliegt dem Betreiber die Prüfung, ob die Entsorgung des angelieferten Abfalls auf der von ihm betriebenen Deponie zulässig ist.
Dazu ist ihm eine grundlegende Charakterisierung und im Regelfall eine Deklarationsanalytik des Abfalls vorzulegen. Für die Abfallanlieferung sieht die Deponieverordnung weiterhin eine Annahmekontrolle durch den Deponiebetreiber vor.
Kontrollen durch die Behörden erfolgen stichprobenartig im Rahmen der Deponieüberwachung vor Ort.
Auch bei der Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen obliegt die Kontrolle, ob der jeweilige Abfall für die Verfüllung zugelassen ist, in erster Linie dem Betreiber. Im weiteren erfolgt eine Kontrolle durch den Fremdüberwacher. Je nach Verfüllmenge sind zwei bis vier Fremdüberwachungen im Jahr vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 5 a) wird verwiesen.
Bei Verwertungsmaßnahmen im Rahmen der LAGA M 20, das heißt bei Maßnahmen im Rahmen von technischen Bauwerken wie zum Beispiel Lärmschutzwällen, obliegt es vorderhand dem Bauherrn zu prüfen, ob die angelieferten Verwertungsabfälle die Anforderungen einhalten. Die Überprüfung durch die zuständigen Behörden liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen.
8. c) Wie erklärt sich die Staatsregierung, dass ein Auslaufen der Genehmigung für eine Kiesgrube und ein Weiterbetrieb derselben von den zuständigen Behörden mehr als 20 Jahre lang nicht bemerkt wurde?
Regelmäßige behördliche Kontrollen sind im Baurecht nicht vorgesehen (siehe auch Antworten zu den Fragen 5 a) und c)). Ob im damals zuständigen Bauamt eine Kontrolle oder Abnahme der Grube und/oder der Rekultivierung stattgefunden hat, ist auch im Hinblick auf die vergangene Zeit (25 Jahre) nicht mehr nachvollziehbar. Wie schon dargestellt, wurde der Kiesabbau und die anschließende Verfüllung mit unbelastetem und natürlichen Material aus dem Gemeindebereich Eging befristet bis zum 31.12.1996 genehmigt. Nach jetziger Kenntnislage verwendete die Karl Bau GmbH die Kiesgrube zumindest ab 2013 illegal zur Entsorgung. Aus Sicht der zuständigen Baubehörde war der Fall der Kiesgrube ab 1997 abgeschlossen. Belastbare Hinweise, dass dort illegale Ablagerungen stattfanden, ergaben sich nach Aktenlage erst nach der Anzeige durch die VPI Regensburg (siehe Antwort zur Frage 1a).
Seitens der Regierung von Niederbayern wird die Einschätzung vom LRA geteilt. Eine Kontrolle war aufgrund der vom Landratsamt geschilderten Umstände in den vergangenen 20 Jahren anlassunabhängig nicht geboten und auch nicht konkret veranlasst.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Thorsten Glauber, MdL Staatsminister