Ab Januar gilt ein neues Pfändungsgesetz: Nur noch "P-Konten" sind vor Zugriff sicher

Geld 01Ab dem 1. Januar 2012 kann ein Kontoguthaben im Fall einer Pfändung nur noch auf einem sogenannten P- Konto (Pfändungsschutzkonto) geschützt werden. Dies gilt für alle Einkommens- arten insbesondere auch für Sozialleistungen, welche bisher noch für eine Frist von zwei bzw. vier Wochen besonders geschützt waren. Wer ab diesem Datum eine Pfändung hat, muss damit rechnen, dass seine Leistungen weg sind.

Wichtig deshalb: Bei seiner Bank einen Antrag stellen, dass das bestehende Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Möglichst noch bis zum  27.12.2011, da die Geldinstitute verpflichtet sind, eine Umwandlung innerhalb von vier Tagen vorzunehmen. Sicherheitshalber sollte zuvor über das vorhandene Guthaben verfügt werden.

Auch Girokonten mit gerichtlichen Freigabebeschlüssen sind davon betroffen, da diese ab dem neuen Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei einem Konto, das noch nicht gepfändet ist, ist es nicht unbedingt erforderlich, dieses vorsorglich umzuwandeln, da nach Eingang der Pfändung noch vier Wochen Zeit ist, die Umwandlung vornehmen zu lassen. Der Schutz des P-Kontos gilt dann rückwirkend für den gesamten Kalendermonat, in dem der Pfändungsbeschluss eingegangen ist.

Übrigens können auch Girokonten mit einem Minus laut Gesetz umgewandelt werden, was dringend zu empfehlen ist, da die Bank sonst die eingehenden Beträge mit dem Minus verrechnen kann. Es empfiehlt sich, eine Rückzahlungsregelung für das Minus mit der Bank zu treffen. Es wird für einen guten Start in das neue Jahr empfohlen, zu prüfen, ob eine Kontoumwandlung nötig ist!

Mehr Informationen erteilt die Schuldnerberatung der Diakonie Landshut, Gabelsbergerstraße 46, 84034 Landshut, Tel. Nr.:: 0871 609301, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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