Die Winterdienst-Fahrzeuge der Stadt Landshut sind derzeit im Dauereinsatz – zusätzlich sind aber auch die Hauseigentümer und Anlieger dazu verpflichtet, den Gehweg von Schnee frei zu räumen und der Glättegefahr vorzubeugen. Daher möchte die Stadt Landshut die Hauseigentümer und Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) nochmals an deren Räum- und Streupflicht erinnern.
Hinweis: Es haben sich Änderungen bei den Zeiten ergeben. Der Winterdienst der Stadt Landshut hat aufgrund der andauernden Schneefälle alle Hände voll zu tun. Auch die Hauseigentümer und Anlieger sind dazu verpflichtet, den Gehweg frei zu räumen. Laut Verordnung der Stadt haben die Vorder- und Hinterlieger die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahn gemeinsam auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Als Gehbahn, der sogenannten Sicherungsfläche, zählen auch alle nicht selbstständigen „Gemeinsamen Geh- und Radwege". Die Verordnung kann beim Fachbereich Öffentliche Ordnung unter Telefon 881621 oder 881324 angefordert oder unter www.landshut.de/strassenreinigungsverordnung eingesehen werden.
Die Sicherungsfläche ist an Werktagen ab 6 Uhr (bisher: 6.30 Uhr) und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen. Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte ist sie mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand, Splitt, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr beispielsweise an Treppen oder starken Steigungen ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 21 Uhr (bisher: 20 Uhr) so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Jede Beschädigung des Belags der Sicherungsfläche ist zu vermeiden.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Stadt stellt auf Anfrage einen geeigneten Platz zur Verfügung. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Anlieger müssen übrigens auch dann eine etwa einen Meter breite Bahn entlang ihres Grundstücks sicher „begehbar" machen, wenn dort kein extra Gehweg oder Gehsteig existiert. Ob sich zwischen der Grundstücksgrenze und der auf der Straße frei zu machenden Bahn für Fußgänger noch ein Grünstreifen oder ein Graben, eine Böschung oder auch eine Mauer befindet, ist dabei nicht relevant. Die Räum- und Streupflicht besteht auch dann.
Die Vorder- und Hinterlieger, die für den Gehsteig-Winterdienst zuständig sind, haben auch bei Bushaltestellen und auf der Gehbahn eine Räum- und Streupflicht. Ein städtischer Winterdienst an Bushaltestellen ist meist ein provisorischer und entbindet die Anlieger nicht von ihren Verpflichtungen, innerhalb des vorgenannten Zeitraumes die eventuell notwendigen Arbeiten zu wiederholen beziehungsweise großflächiger als im Provisorium zu räumen und zu streuen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Räum- und Streupflicht der Anlieger nicht ohne weiteres deshalb entfällt, weil durch den gemeindlichen Winterdienst Schnee auf die Gehbahn geworfen wird.
Eine Zuwiderhandlung der Räum- und Streupflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro (bisher: 500 Euro) geahndet werden kann. Des Weiteren ist die zivilrechtliche Haftung der Verpflichteten für etwaige Unfälle zu bedenken.