Alle Betreiber von Gaststätten, Restaurants, Bistros, Diskotheken, Pubs, Bars und sonstigen Gewerben mit öffentlichen Veranstaltungen werden darauf hingewiesen, dass an den genannten Tagen, folgende Einschränkungen gelten:
Am Gründonnerstag, 2. April, von 2 bis 24 Uhr, und am Karsamstag, 4. April, von 0 bis 24 Uhr, sind Tanz und Unterhaltungsmusik verboten. Erlaubt ist lediglich leise Hintergrundmusik, die dem ernstem Charakter des Tages entspricht, beispielsweise klassische Musik, Blues.
Am Karfreitag, 3. April, gilt von 0 bis 24 Uhr ein absolutes Verbot von Tanz, Musik und Sportveranstaltungen. Fitnessstudios dürfen am Gründonnerstag und Karsamstag nur leise Hintergrundmusik spielen. Das bedeutet, dass keine Kurse wie beispielsweise „Spinning" durchgeführt werden dürfen. Das Offenhalten von Fitnessstudios ist am Karfreitag zwar erlaubt, allerdings ohne irgendein Begleitprogramm oder dementsprechende Musik. Andere Vergnügungsstätten, wie beispielsweise Spielhallen, Wettannahmestellen, Sexkinos dürfen an den genannten Tagen gar nicht geöffnet sein.
An allen drei Tagen dürfen auch in Gaststätten keine Geldspielgeräte betrieben werden. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Verbote mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Es ist verstärkt mit Kontrollen zu rechnen.