Landkreis Landshut (08.06.20179 Nach der Einnahme von Viagra in Kombination mit reichlich Alkohol setzte bei einem Autofahrer buchstäblich der Verstand aus. Geleitet von überschäumenden Gefühlen, verbunden mit dem Verlangen nach Zärtlichkeiten, ließ sich der Mann zu einer Straftat hinreißen, die neben einer Geldstrafe wohl auch den längeren Verlust der Fahrerlaubnis nach sich ziehen wird.
Die Rede ist von Paragraph 142 des Strafgesetzbuches, welcher das unerlaubte Entfernen vom Unfallort näher definiert. Denn hier wird unter anderem darauf verwiesen, dass der Unfallverursacher „eine nach den Umständen angemessene Zeit am Unfallort zu warten hat“. Und genau diese besonderen Umstände sind es, die diesen Fall so außergewöhnlich machen. Der Inhalt aus der polizeilichen Ermittlungsakte hört sich zunächst ganz alltäglich an:
Im April beging ein 58-jähriger Autofahrer in den frühen Abendstunden auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes in einer Landkreisgemeinde eine Unfallflucht. Einige Zeit später wurde er von der Polizei im Rahmen der eingeleiteten Fahndung in einem Landshuter Bordell vorläufig festgenommen. Der 58-Jährige war erheblich angetrunken, er musste sich einer Blutentnahme unterziehen und der Führerschein kam in amtliche Verwahrung.
Die genauen Umstände der Tat, bei der ein besonderes Arzneimittel den Ausschlag gab, stellten sich erst im Verlauf der weiteren polizeilichen Ermittlungen heraus. Da der Autofahrer am Abend noch „ein bisschen Spaß“ haben wollte, nahm er auf dem Parkplatz eine Viagra-Tablette und trank dazu einige Flaschen Bier. Die Wirkung des Mittels setzte früher als erwartet ein, sodass es der Mann plötzlich eilig hatte und ein Bordell aufsuchen wollte. Beim Ausparken kam es zum geschilderten Unfall. Eine angemessene Zeit am Ereignisort zu warten hatte der Autofahrer seinen Angaben zufolge nicht, ihn plagten ganz massiv die Folgen der Tablette. So führte sein Weg umgehend ins nächstgelegene „Freudenhaus“. Dort legte er einen dreistelligen Eurobetrag auf den Tresen und erhoffte sich dadurch im weiteren Verlauf des Abends die Linderung seiner „Beschwerden“. Dazu kam es jedoch nicht, Schuld daran war der schnelle Ermittlungserfolg der Polizei und die anschließende Festnahme.
Inwieweit nun die außergewöhnlichen „persönlichen Umstände“ des Täters bei der Strafzumessung seitens der Justiz Berücksichtigung finden werden, bleibt abzuwarten.