(24.02.2016) - Als das Wohngeld Anfang der 70er Jahre eingeführt wurde, führte ein gewisser OB-Kandidat Kronawitter (SPD) in München seinen Wahlkampf an den Infoständen in erster Linie eben mit diesem Wohngeld, denn günstige Wohnungen waren in der München schon immer gefragt. In Landshut Stadt bekamen 2013 nur 1.501 Haushalte Wohngeld .
Das waren jedoch nur noch 841.000 Euro. Drei Jahre zuvor bekamen noch 2.349 Landshuter Haushalte Wohngeld, insgesamt 1,8 Millionen Euro. Mit der Änderung bzw. Verbesserung des Wohngeldgesetzes können auch in Landshut wieder weitaus mehr Haushalte Wohngeld beantragen bzw. beziehen. Dabei ist Eile geboten, denn Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern nur ab dem Monat, in dem Antrag gestellt wird.
Das Lndshuter Rathaus macht auf das neue Wohngeld mit der folgenden Mitteilung aufmerksam:
Die Bundesregierung hat kürzlich das Wohngeldgesetz reformiert und die bestehenden Einkommens- und Mietobergrenzen deutlich angehoben. So sollen deutlich mehr Rentner und Bürger mit eher niedrigem Verdienst und vor allem Alleinerziehende und kinderreiche Familien unterstützt werden als bisher.
Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen als „Mietzuschuss“ an einkommensschwache Mieter von Wohnraum und an Bewohner von Alten- und Pflegeheimen gezahlt oder als „Lastenzuschuss“ Eigentümern von Eigenheimen und Eigentumswohnungen bewilligt.
Wer bereits Wohngeld erhält, bekommt automatisch einen Bescheid über die Erhöhung und muss keinen weiteren Antrag stellen. Für Wohngeldberechtigte, die erstmals einen Antrag stellen, gilt: Das Wohngeld kann ab dem Monat der Antragstellung bewilligt werden. Einen schriftlichen Antrag können Wohngeldberechtigte bei der Wohngeldstelle der Stadt einreichen.
Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete oder der Höhe der zuschussfähigen Belastung (Eigenheim/Eigentumswohnung).
Berechnungsbeispiele für den Bereich der Stadt Landshut:
Eine alleinstehende berufstätige Person mit einem Bruttoeinkommen von 1.300 Euro und einer Nettokaltmiete (Miete mit Betriebskosten ohne Heizung) von 390 Euro hätte Anspruch auf 54 Euro Wohngeld
Eine alleinerziehende Mutter mit einem Bruttoverdienst von zum Beispiel 1.200 Euro und einem Kindesunterhalt in Höhe von 300 Euro würde bei einer Nettokaltmiete 473 Euro ein monatliches Wohngeld in Höhe von 166 Euro erhalten.
Ein Rentnerehepaar mit einer gemeinsamen Bruttorente von 1.300 Euro würde beim gleichen Mietpreis von 473 Euro immerhin noch 66 Euro Wohngeld erhalten.
Eine Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbruttoeinkommen von durchschnittlich monatlich 2.600 Euro und einer Nettokaltmiete von 600 Euro könnte einen Zuschuss von 103 Euro bekommen und würde zusätzlich vom Bildungspaket profitieren. Der jeweilige Wohngeldanspruch kann auch online auf der Internetseite der Stadt Landshut unter www.landshut.de/wohngeldrechner ermittelt werden.
Keinen Anspruch haben Empfänger von Transferleistungen, weil bei der Berechnung dieser Leistungen bereits Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden; zu den Transferleistungen zählen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Keinen Anspruch haben zudem Haushalte mit Familienmitgliedern, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach den §§ 59ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen.
Für detaillierte Auskünfte steht die Wohngeldstelle der Stadt Landshut im Rathaus II an der Luitpoldstelle zur Verfügung. Öffnungszeiten sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8 bis 12 Uhr sowie mittwochnachmittags von 14 bis 16 Uhr.
Die jeweilige Zuständigkeit der Ansprechpartner richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers. Zuständig für die Buchstaben A bis Do und Hej bis Ph ist Gabriele Asenbauer unter Telefon 881593, für die Buchstaben Dp bis Hei und Pi bis Z Helmut Schweiberger unter Telefon 881409.
Weitere Infos zur Wohngeldantragstellung und die jeweiligen Anträge gibt es auch unter www.landshut.de/wohngeldrechner. Dort kann auch der Wohngeldanspruch berechnet werden. Die Formulare können auch persönlich bei der Wohngeldstelle abgeholt werden.
Zusatz: Familien mit Kindern können zusätzlich zum Wohngeld im Bewilligungsfall auch die Leistungen „Bildung und Teilhabe für die Kinder“ beantragen. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise ein jährlicher Zuschuss zum Schulbedarf in Höhe von 100 Euro, die Übernahme der Kosten für ein- oder mehrtägige Klassenfahrten, ein Zuschuss zum Mittagessen, das in der Schule oder im Kindergarten angeboten wird und ein Zuschuss in Höhe von maximal 10 Euro monatlich für angeleitete Freizeitgestaltung wie Musikunterricht, Mitgliedsbeiträge zum Sportverein, die Übernahme der Kosten für einen Schwimmkurs.
Bildunterschrift: Der Staat leistet einkommensschwachen Bürgern bei ihren Wohnkosten eine finanzielle Hilfe. Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag beispielsweise Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner. Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht
Foto Stadt Landshut