Seit dem 1. Mai ist der ehemalige Bürgermeister Peter Dreier (47) der weit und breit schweinedichtesten Gemeinde Hohenthann jetzt Landrat in der Nachfolge von Josef Eppeneder, dessen Familie in Falkenberg bei Vilsbiburg einen großen Schweinemastbetrieb betreibt (wie auch die ehemalige MdL Gertraud Goderbauer in Stehberg bei Ergolding). Jetzt muß sich der neue, junge Landrat erstmals im neuen Amt mit Einwendungen gegen den Neubau bzw. die Erweiterung eines Schweinemastbetriebs in seiner ehemaligen Gemeinde Hohenthann beschäftigen. Diese umfassend begründeten Einwendungen kommen aus der gleichen Gemeinde. - Im Bild Landrat Peter Dreier.
Die Interessengemeinschaft Gesundes Trinkwasser - Hohenthann Unkofen, federführend Michael Kammermeier, hat mit Schreiben vom 13. Mai 2014 ein längeres Schreiben an das Landratsamt gerichtet. Betreff: Einwendungen gegen den Neubau und Betrieb eines Schweinemaststalles mit 1.480 Mastplätzen (dadurch Gesamttierbestand von 2.690 Mastplätzen) durch Herrn Richard Büchl, Windham 2, 84098 Hohenthann auf Flur Nr. 1506 Gemarkung Petersglaim.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erheben hiermit folgende Einwendungen gegen die Genehmigung des oben aufgeführten Antrages:
1. Ammoniakbelastung Deutschland ist internationale Verpflichtungen eingegangen, die eine Obergrenze von Ammoniakemissionen festschreibt. Diese Obergrenze ist bereits überschritten. Deshalb ist bei jeder Neugenehmigung von Mastställen besonders darauf zu achten, dass keine empfindlichen Pflanzen geschädigt werden können. In unmittelbarer Nähe des beantragten Maststalles (150 m) befindet sich das Waldbiotop Nr.7338-0109-001, das trotz aller beabsichtigten Maßnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen ( Erhöhung der vorhandenen Kamine auf 3 m, neuer Zentralkamin mit 4 m und nährstoffangepasste, stickstoffreduzierte Mehrphasenfütterung), durch um mehr als 75% überhöhte Immissionswerte stark in Mitleidenschaft gezogen wird.
Stickstoffreduzierte Mehrphasenfütterung, die längst Stand der Dinge ist, dürfte allerdings wegen der Unmöglichkeit der Kontrolle keine Berücksichtigung finden. Neben dem fachlichen Naturschutz und der Aussage von Herrn Forstdirektor Rottmann: „In der Gesamtabwägung ist aus forstlicher Sicht, auch wegen der großen Anzahl stickstoffemittierender Betriebe in der näheren Umgebung, die zu einer hohen Vorbelastung führen, mit einer mittleren bis hohen Wahrscheinlichkeit von einer erheblichen Beeinträchtigung für den Wald auszugehen. Stickstoffausträge werden durch eine Erhöhung der Kamine nicht vermindert sondern nuranders verteilt (wegen der vorhandenen Hanglage sogar zu Ungunsten des Waldes) somit ist das Bauvorhaben aus forstfachlicher Sicht abzulehnen."
Daher sind auch wir der Meinung, dass dieses Bauvorhaben wegen der aufgezeigten Überbelastung abzulehnen ist. Dass eine Ablehnung nicht in erster Linie an gesetzlichen Grundlagen sondern am Vollzug scheitert, das zeigen andere Genehmigungsbehörden (z.B. Ansbach), die schon bei weitaus geringeren Überbelastungen Bauvorhaben ablehnten.
Alternativ ist zumindest sicherzustellen, dass überhöhte Werte durch geeignete Maßnahmen (Einbau von Luftwäschern sowohl im zu genehmigenden als auch in den bereits vor Ort vorhandenen Mastställen nach § 17 BImSchG Abs. 1 und 2) auf ein gesetzeskonformes Maß (10 µg/m³) zurückgeführt werden.
2. Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung der unmittelbaren Anwohner. Nach GIRL (Geruchsimmissionsrichtline) dürfen die Immissionshäufigkeitswerte eine Grenze von 15% nicht überschreiten (in begründeten Ausnahmefällen 20%). Im vorliegenden Fall betragen die Werte bis zu 38%!
Die Begründung, dass es sich hier um eine Vorbelastung handelt, die durch die „Sanierung" der vorhandenen Ställe sogar um 3 – 6% gemindert wird, klingt für die unmittelbaren Anwohner wie blanker Hohn. Allein die Bandbreite von 100% mehr oder weniger zeigt, dass es sich hier nur um grobe Schätzwerte handelt, die nie und nimmer als seriöse Beurteilungsgrundlage dienen können. Für uns drängt sich hier auch die Frage auf: „Wäre z.B. im Garten des direkt angrenzenden Anwesens Schindlbeck ein Wohnhaus derzeit bzw. nach Bau des beantragten Maststalles genehmigungsfähig??"
Auch die Aussage, dass die Auswirkungen des neuen Stalles in dieser Hinsicht als „grundsätzlich gering" einzustufen sind, zeugt nicht von einer fundierten Untersuchung. Für Menschen wie die Familie Schindlbeck, die dort täglich leben müssen, ergeben sich neben der enormen Geruchsbelästigung auch noch erhebliche Gesundheitsgefahren durch die bereits vorhandenen und den noch zu bauenden Maststall in Form von Gasen, Stäuben und Bioaerosolen. Allein ein entsprechendes Keimschutzgutachten könnte klären, ob für die Menschen gesundheitliche Gefahren (Stichwort MRSA-Keime) bereits vorhanden sind bzw. zukünftig drohen. Auch hier ergibt sich aus unserer Sicht die Forderung, durch geeignete Maßnahmen in Form von Luftwäschern die gesetzlich geforderten Werte herzustellen und auch künftig einzuhalten. Zumal Luftwäscher längst den „Stand der Technik" darstellen.
3. Brandschutz – Rettung von Mensch und Tier Es wird von unserer Seite erheblich bezweifelt, dass im Brandfall die Rettung von Mensch und allen Tieren möglich ist. Neben dem Grundgesetz, Art. 20a (die staatliche Gewalt ist zum Schutze der Tiere verpflichtet), verlangt die bayerische Bauordnung in Art. 12 :"Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch ( Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Mensch und Tier sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind"
Die Errichtung und der Betrieb einer Intensivmastanlage ist nur zulässig, wenn die Anlage so konzipiert ist, dass in einem Brandfall die Rettung aller Tiere möglich ist. Die vorgenannten Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich ebenso aus der Tierschutz-Nutztier-Haltungsvorschrift §3 Abs. 2 Nr.1 und dem Brandemissionsschutzgesetz §5 Abs. 1 Nr. 2. Wie sich beim Großbrand im Anwesen Haumberger in Penkofen im letzten Jahr gezeigt hat, ist bei Mastställen dieser Größe und Konzeption weder eine effektive Brandbekämpfung noch die Rettung von Tieren überhaupt möglich. So sollten 1.480 Tiere binnen weniger Minuten aus 16 Boxen durch die 3 vorhandenen Türen den Stall verlassen. Abgesehen davon, dass das Panikverhalten und der natürliche Herdentrieb von Schweinen dem diametral entgegenstehen, sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, dass dies auch im Nichtbrandfall ein Ding der Unmöglichkeit ist.
Es ist auf keinen Fall zu akzeptieren, dass Tiere in Brandfällen weiterhin als gut zu versichernder Kollateralschaden angesehen werden! Im vorliegenden Brandschutzkonzept fehlt die Beschreibung und Beurteilung der Stalldecke mit Wärmedämmung. Weiterhin ist zu bezweifeln, dass Nagelplattenbinder aus brandtechnischer Sicht sinnvoll bzw. überhaupt zulässig sind.Auch die Überschreitung der Brandabschnittsgröße um 722,9 m³ ist nach unserer Ansicht weder nachvollziehbar noch zulässig.
Es wird von uns auch stark bezweifelt, dass im Brandfall die vom Wasserzweckverband bestätigten 48 m³/h Löschwasser (= 800 l/min)zur effektiven Brandbekämpfung ausreichend sind. Um all diese Unwägbarkeiten und Zweifel auszuräumen ist ein Brandschutzgutachten unabdingbar.
4. Güllelagerkapazität – Gülleausbringung – Grundwasserschutz Im Sinne „der guten fachlichen Praxis" verbietet sich die Gülleausbringung im Herbst aus Gründen des Grundwasserschutzes (nur ein sehr geringer Teil des Stickstoffes wird von der Vegetation aufgenommen, der Rest wird bis zum Frühjahr ausgewaschen und landet als Nitrat im Grundwasser). Aus diesem Grund ist eine Güllelagerkapazität von mindestens 9 Monaten unabdingbar und muss somit Bestandteil des Genehmigungsverfahrens werden. Die zur Gülleausbringung benötigten Flächen sind in einem maximalen Umkreis von 10 km nachzuweisen um unnötigen Gülletourismus und die Überdüngung von betriebsnahen Flächen zu vermeiden. Es muss überprüft werden, ob diese Flächen in einem Wasserschutzgebiet oder in der Anströmzone für Trinkwasserbrunnen liegen. Für die angegebenen Flächen sind langfristige Pacht- bzw. Abnahmeverträge ( min. 10 Jahre ) nachzuweisen.
Es bleibt noch zu bemerken, dass der Gemeinderat der Gemeinde Hohenthann diesem Bauvorhaben nur unter der Bedingung des Einbaues eines Luftwäschers zugestimmt hat.
Fazit: Aufgrund der vorliegenden Vorbelastungen und der massiven Bedenken bezüglich der erheblichen Umwelteinwirkung des Bauvorhabens darf dieses nicht genehmigt werden. Zumindest ist eine förmliche UVP vorzuschreiben. Wir bitten Sie unsere Einwendungen im Genehmigungsverfahren entsprechend zu würdigen.
Mit Dank und freundlichen Grüßen Interessengemeinschaft Gesundes Trinkwasser - Hohenthann
Michael Kammermeier
Michaela Hödl
Maria Huber
Rupert Huber
Josef Spiel