Landshut - hs (25.05.2020) Der Verwaltungssenat behandelt, diskutiert und entscheidet heute, Montag, 25. Mai, um 16 Uhr im Rathaus öffentlich über den Antrag von Festwirt Franz Widmann sen. (einziger Bewerber) zum Betrieb eines Bürgerbiergartens für zunächst (Coronazeit) 150 Besucher auf der Ringlstecherwiese (Foto).
Der Bürgerbiergarten, bei dem der Verzehr von mitgebrachter Verpflegung erlaubt sein wird, geht auf einen Antrag aus dem Jahre 2016 der jungen CSU-Stadträte Maximilian Götzer und Philipp Wetzstein zurück. Laut Stadtverwaltung handelt es sich mittlerweile um einen Teil eines Gesamtplanes zur Kompensation des Ausfalls der diesjährigen Frühjahrs- und Bartlmädult und deshalb unter den heutigen infektionsschutzrechtlichen Gegebenheiten umfassend zu betrachten. Der Bürgerbiergarten findet jedoch nicht die Zustimmung eines Großteils der Innenstadtwirte bzw. Cafehausbetreiber, weil er nun einmal eine neue Konkurrenz darstellt.
1. Bürgerbiergarten
Der Bürgerbiergarten stellt laut Verwaltung eine Veranstaltung nach § 5 Satz 1 4. BayIfSMV dar, die zumindest bis 29.05.2020 grundsätzlich untersagt ist. Bei infektionsschutzrechtlicher Vertretbarkeit im Einzelfall kann jedoch von der Stadt Landshut als Kreisverwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Satz 2 BayIfSMV erteilt werden. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass der Landesverordnungsgeber das Veranstaltungsverbot über die Geltungsdauer der jetzigen Regelung hinaus aufrechterhalten wird. Großveranstaltungen sind bundesweit bis mindestens 31.08.2020 grundsätzlich unzulässig.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind vorliegend erfüllt.
Denn der Betrieb von Biergärten und Freischankflächen ist seit dem 18.05.2020 in der Zeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr (ab 28.05.2020 bis 22:00 Uhr) wieder erlaubt (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 4. BayIfSMV). Der Unterschied besteht hier nur darin, dass sich auf der Ringlstecherwiese bisher kein gastronomischer Betrieb befindet.
Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ist ein Bürgerbiergarten an dieser Stelle vertretbar, wenn die Zahl der Besucher zunächst auf 150 beschränkt wird und die nach § 13 Abs. 4 4. BayIfSMV zu stellenden Anforderungen eingehalten werden, also
• der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen allen Gästen, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören, und dem Personal eingehalten wird,
• das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen trägt,
• die Gäste, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden, Mund-Nasen-Bedeckungen tragen und
• der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage des von den Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bekannt gemachten Rahmenkonzepts für die Gastronomie ausarbeitet.
Die Stadt Landshut hat zur Erstellung des betrieblichen Hygienekonzepts in einem auf der Homepage (Startseite) bereitgestellten Merkblatt besondere Hinweise erteilt. Im vorliegenden Fall wäre im betrieblichen Hygienekonzept über die allgemeinen Anforderungen hinaus insbesondere darzulegen,
- wie der Zugang zum Bürgerbiergarten begrenzt und gesteuert werden kann (z. B. Einzäunung) und
- wie verhindert werden soll, dass Unbefugte nach Schließung um 20:00 bzw. 22:00 Uhr Zugang zum Biergarten nehmen und sich dort zum gemeinsamen Aufenthalt niederlassen (z. B. Wachdienst).
Bei anhaltender Entspannung des Infektionsgeschehens in der Stadt Landshut und strikter Einhaltung vorstehender Anforderungen könnte nach einer zweiwöchigen Erprobungsphase eine maßvolle Erhöhung der zulässigen Besucherzahl in Betracht gezogen werden.
2. Verkaufsstände in der Innenstadt
Weiterer Bestandteil des Gesamtplanes zur Kompensation des Ausfalls der diesjährigen Frühjahrs- und Bartlmädult ist die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Verkaufsstände von Marktkaufleuten an geeigneten Standorten in der Innenstadt. Es handelt sich dabei um folgende Standorte (siehe auch Anlage):
• Zwei Standplätze am Ländtor, ganzwöchig
• Ein Standplatz an der Martinskirche, ganzwöchig, bei räumlicher Anpassung während der Zeit des Wochenmarktes am Freitag
• Zwei Standplätze in der Altstadt auf Höhe der Anwesen Hs.Nr. 259 und 260, außer während der Zeit des Wochenmarktes (Montag bis Donnerstag und Samstag)
• Ein Standplatz in der Altstadt auf Höhe des Anwesens Hs.Nr. 80 mit Starkstromanschluss, außer während der Zeit des Wochenmarktes (Montag bis
Donnerstag und Samstag)
Die Entscheidung über die Vergabe der Standplätze sollte durch die Verwaltung auf der Grundlage der folgenden (Bewertungs-, nicht Ausschluss-)Kriterien erfolgen:
- Ortsansässigkeit
- „Bekannt und bewährt“
- Keine Konkurrenz zu bestehenden Angeboten (z. B. Eisdielen)
- Eingang der Bewerbung („Windhundprinzip“)
Damit möglichst viele Marktkaufleute zum Zuge kommen können (Chancengleichheit), sollten die Sondernutzungserlaubnisse auf die Dauer einer Woche befristet und ansonsten stets widerruflich erteilt werden. Bei geringerer Nachfrage soll aber eine Verlängerung in Betracht kommen.
Infektionsschutzrechtlich bestehen gegen die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im vorstehenden Umfang keine Bedenken, wenn insbesondere sichergestellt ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter von den Kunden eingehalten wird, das Personal eine Mund-NasenBedeckung trägt, ein Schutz- und Hygienekonzept erstellt wird und spezifische Anforderungen des jeweiligen Angebotes (z. B. beim Verkauf im Take-Away-Verfahren) beachtet werden.
Aus verkehrlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass voraussichtlich bis 14.06.2020 aufgrund der aktuellen Tunnelsperrung, die Stadtbuslinie 2 eine Ausnahmegenehmigung zur Befahrung der Altstadt erhalten hat.
Der Beschlussvorschlag der Stadtverwaltung für die Sitzung am Montag lautet:
An den Beschlussvorschlag in der Vorlage vom 15.05.2020 werden folgende Ziffern 3 und 4 angefügt:
„3. Der Bürgerbiergarten auf der Ringlstecherwiese darf nur betrieben werden, wenn hierfür eine infektionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.
4. Die Verwaltung darf an zwei Standorten am Ländtor sowie an vier Standorten in der Altstadt (bei der Martinskirche und auf Höhe der Hs.Nrn. 80, 259 und 260) unter Berücksichtigung der vorrangigen Erfordernisse des Wochenmarktes auf der Grundlage der Bewertungskriterien Ortsansässigkeit, „bekannt und bewährt“, keine Konkurrenz zu bestehenden Angeboten und Eingang der Bewerbung Sondernutzungserlaubnisse an Marktkaufleute erteilen, die grundsätzlich auf eine Woche befristet und ansonsten stets wideruflich sind. Die strikte Einhaltung der geltenden infektionssschutzrechtlichen Anforderungen muss jederzeit sichergestellt sein.“